Ab 20.7.2018 Anzeigepflicht von Kühltürmen, Verdunstungskühlern und Nassabscheider bei der Behörde

Nach einem Jahr 42. BImSchV tritt nun auch am 20.7.2018 der §13 dieser Verordnung in Kraft. Hier werden die Betreiber von entsprechenden Anlagen verpflichtet, den Betrieb ihrer Anlagen gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. Es wurde ein Portal freigeschaltet, wo die Anzeigepflicht ausgeführt werden kann.

Betreiber von schon bestehenden Anlagen sind verpflichtet, ihre Anlage ab 20.7.2018 bis zum 19.08.2018 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Betreiber von neuen Anlagen müssen diese spätestens einen Monat nach Erstbefüllung der Anlage mit Nutzwasser der Behörde anzeigen.

Änderungen an der Anlage, ein Betreiberwechsel oder eine Stilllegung der Anlage sind zukünftig innerhalb eines Monats der Behörde zu melden.

Gemäß § 10 Informationspflichten der Verordnung muss der Betreiber bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte ebenfalls die zuständige Behörde unverzüglich informieren.

Mehr Informationen und Link zur Webanwendung

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