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42. BlmSchV - Gesetzliche Neuregelung zum Schutz vor Legionelleninfektionen ab 19.8.2017
Betroffen sind zum einen Kühltürme in Kraftwerken, aber auch viele Anlagen in Industriebetrieben, Hotels, Krankenhäusern und Bürogebäuden, in denen Wasser verrieselt, versprüht oder anderweitig mit der Umgebungsluft in Kontakt kommt.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Betreiber, das verwendete Wasser von Rückkühlwerken und Nassabscheidern mindestens alle drei Monate und von Kühltürmen mindestens monatlich durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium mikrobiologisch untersuchen zu lassen und ein umfangreiches Betriebstagebuch zu führen. Überschreitungen von festgelegten Prüfwerten sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln. Alle 5 Jahre sind die Anlagen durch einen öffentlich bestellen Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionstelle Typ A zu überprüfen.
Die Meldung von Anlagen (§13) tritt ab dem 19.7.2018 in Kraft. Von da an muss jede bestehende Anlage bis spätestens zum 19.8.2018 bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Neuanlagen sind ab 19.7.2018 innerhalb eines Monats nach der Befüllung anzumelden.
Verstöße gegen diese neuen Vorgaben werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft und geahndet.
Mit dieser Regelung sollen die gesundheitlichen Gefahren durch freigesetzte mikrobiologisch belastete Abluft aus den Kühlanlagen effektiv gemindert werden, damit es nicht wieder zu einer Reihe von Krankheitsfällen wie in Ulm, Bremen oder Warstein kommen kann. Dort wurde über die Wassertröpfchen in der abgegebenen Luft der Anlagen Legionellen verbreitet und führten bei den Bewohnern in der Umgebung zu schweren Lungenentzündungen, z.T. mit Todesfolge.