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Zweite Novellierung der TrinkwV in Kraft
Eine Anzeigepflicht für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung nach § 13 Abs. 5 der ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 wurde ersatzlos gestrichen, so dass Änderungen an einer privaten, nicht öffentlich genutzten Großanlage zur Trinkwassererwärmung nicht mehr anzeigepflichtig sind.
Eine Meldung von Untersuchungsergebnissen an das Gesundheitsamt -aus der orientierenden Untersuchung von privaten, nicht öffentlich genutzten Trinkwasserinstallationen auf Legionellen- ist nur noch bei Überschreitung des Technischen Maßnahmewertes von 100 KBE/100ml gefordert. Auch bei Parametern, die mit Grenzwerten belegt sind, wie z. B. mikrobiologische und chemische Größen sowie Kaltwasseruntersuchungen, wird nur noch eine Meldung bei Überschreitung der Grenzwerte gefordert.
Für den Abschluss der ersten Untersuchungen von privaten, nicht öffentlich genutzten Trinkwasserinstallationen auf Legionellen, ist als neuer Stichtag der 31.12.2013 definiert und das Untersuchungsintervall wurde auf drei Jahre verlängert.
Für weitere Informationen rufen Sie uns an: 038352 663915
Download:
Änderungsverordnung vom 5.12.2012
Trinkwasserverordnung in der seit dem 14. Dezember 2012 geltenden Fassung (TrinkwV 2001)