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- Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider, Kühltürme
- Häufige Fragen zur 42. BImSchV, VDI 2047 und ihre Anlagen
VDI 2047/42. BImSchV: Häufige Fragen
Hier haben wir die häufigsten Fragen rund um das Thema 42. BImSchV und VDI 2047 sowie zu Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen für Sie zusammengetragen.
Bei darüber hinausgehenden Fragen beraten wir Sie gerne persönlich.
Durch Verdunstung von Wasser wird bei diesen Anlagen Wärme an die Umgebungsluft abgeführt. Sie enthalten eine Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser.
Um partikelförmige, flüssige oder gasförmige Verunreinigungen aus einem Gas zu entfernen, wird in diesen Anlagen ein Gasstrom mit einem Flüssigkeitsstrom in Kontakt gebracht, um Bestandteile des Gasstroms in der Flüssigkeit aufzunehmen.
Kühltürme sind Verdunstungskühlanlagen, bei denen der Luftzug zur Kühlung des Wassers im Wesentlichen durch den natürlichen Zug mit einer Kühlleistung von mehr als 200 MW je Luftaustritt erfolgt.
Betreiber einer unter diese Verordnung fallenden Anlage sind seit dem 20.07.2018 verpflichtet, den Betrieb ihrer Anlage gegenüber einer zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei wird unterschieden:
- Neuanlagen (§3 Abs. 1)
sind vom Betreiber spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser gemäß Anlage 4 Teil 2 der Behörde anzuzeigen. - Bestandsanlagen (§3 Abs. 2)
sind ab 20.07.2018 bis zum 19.08.2018 der Behörde anzuzeigen - Nach § 13 Abs. 3 sind Änderungen an der Anlage, auch ihre Stilllegung, oder gemäß § 13 Abs. 4 ein Betreiberwechsel zukünftig innerhalb eines Monats der Behörde zu melden.
Zur möglichst effizienten Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten für die Betreiber und die zuständige Behörde wurde die Webanwendung KaVKA-42.BV entwickelt.
Wasser, das in einer Verdunstungskühlanlage oder einem Kühlturm zur Wärmeabfuhr eingesetzt wird und dabei mit der Atmosphäre in Kontakt steht (Kühlwasser) oder solches, das in einem Nassabscheider zum Zwecke der Reinigung eingesetzt wird und dabei
mit der Atmosphäre in Kontakt kommt (Waschflüssigkeit), wird entsprechend der 42. BImSchV als Nutzwasser bezeichnet.
Die Untersuchung auf Legionellen wird nach ISO 11731, 2017-05 Wasserbeschaffenheit – Zählung von Legionellen, sowie nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes “Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern“ vom 06.03.2020 durchgeführt.
In Verdunstungskühlanlagen sowie in Kühltürmen und Nassabscheidern gibt es, aufgrund günstiger Vermehrungsbedingungen (Feuchte, Nährstoffangebot, Temperaturen) für Mikroorganismen, oft erhöhte Konzentrationen an Begleitorganismen, die das Wachstum von Legionellen hemmen und die Auswertung von Legionellen stören können.
Um die Begleitorganismen zu minimieren und möglichst große Bereiche von Legionellenkonzentrationen abzudecken, werden folgende Maßnahmen im Labor durchgeführt:
- Nach sorgfältiger Homogenisierung der Probe werden vier Teilvolumen von der Originalprobe getrennt untersucht.
- Ein Teilvolumen wird zunächst hitzebehandelt und anschließend mit folgenden Ansätzen auf speziellen Nährböden zur Untersuchung angesetzt:
a. Membranfiltration von 20 ml
b. Direktansatz von 2 x 0,5 ml
c. Direktansatz von 0,1 ml - Ein Teilvolumen von 20 ml wird gemäß ISO 11731 filtriert, mit einer Säurelösung nach ISO 11731, Anhang C inkubiert und anschließend durch Membranfiltration konzentriert. Der Filter wird danach auf GVPC-Nährboden bebrütet.
- Ein Teilvolumen wird 1:10 mit konzentrierter Säurelösung gemäß ISO 11731 verdünnt. Nach einer Inkubationszeit von 5±0,5 Minuten werden zwei Platten mit je 0,5 ml des säurebehandelten Teilvolumens angesetzt.
- Ein unbehandeltes Teilvolumen von 0,1 ml wird ebenfalls auf Legionellen untersucht.
Diese Schritte werden alle parallel durchgeführt, damit ein größerer Konzentrationsbereich (bis 300.000 KBE/100ml) von möglicherweise in den Proben enthaltenen Legionellen quantitativ ausgewertet werden kann.
Die Untersuchung auf die allgemeine Koloniezahl wird nach DIN EN ISO 6222 (K5):1999-07 durchgeführt. Um die allgemeine Koloniezahl bis zu einem Wert von 1.000.000 KBE/ml zu erfassen, wird die Probe zusätzlich zum unverdünnten Ansatz in den Verdünnungen 1:10, 1:100 und 1:1000 auf Nährböden angesetzt.
Die Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa wird nach DIN EN ISO 16266:2008-05 durchgeführt. Um die Pseudomonaskonzentration bis zu einem Wert von 10.000 KBE/ml zu erfassen, wird die Probe zusätzlich zum unverdünnten Ansatz im Verhältnis 1:10 und 1:100 verdünnt. Die drei Teilvolumen werden durch Membranfiltration konzentriert und auf einem Spezialnährboden bebrütet.
Bei der mikrobiologischen Untersuchung ist nach VDI 2047 auch auf den Parameter Pseudomonas aeruginosa zu untersuchen.
Das Vorkommen von Pseudomonas aeruginosa kann frühzeitig hygienische Mängel in der Anlage anzeigen, so dass entsprechende Maßnahmen (ab 100KBE/100 ml) nach der VDI 2047 Tabelle 5 eingeleitet werden können, bevor es zu gravierenden Problemen in der Anlage kommt.
Pseudomonas sind Erstbesiedler auf Oberflächen und stellen wichtige Nährstoffe zum Legionellenwachstum zur Verfügung.
Die Probenahme erfolgt durch interne qualifizierte Probenehmer, welche ordnungsgemäß in das Akkreditierungssystem unseres akkreditierten Prüflabors eingebunden sind. Die Probenahme wird nach DIN EN ISO 19458 hinsichtlich der spezifischen Anforderungen bei der Probenahme in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern durchgeführt. Gegebenenfalls wird ein in der Anlage eingesetztes Biozid mit einem geeignetem Inaktivierungsmittel inaktiviert.
Die Probenahmestelle ist abhängig von den bau-und betriebstechnischen Gegebenheiten in der Anlage.
Vorzugsweise soll eine abflammbare Entnahmearmatur zwischen Pumpe und Versprühung/Verrieselung vorhanden sein. Die Entnahmestelle soll in Strömungsrichtung vor der Biozid-Dosierstelle und nicht in der Nähe des Eintritts des Zusatzwassers liegen. Die Probenahmestelle ist dauerhaft und eindeutig zu kennzeichnen. Eine Probenahme sollte immer an derselben Stelle erfolgen.
Alternativ kann verrieseltes Kreislaufwasser oder eine Schöpfprobe aus der Kühlturmwanne entnommen werden.
Die Probenahme soll den Normalbetrieb der Anlage wiederspiegeln. Bei Anlagen mit einer Biozid-Zugabe soll die Probenahme vor der nächsten Biozid-Zugabe erfolgen. Dabei ist das Zeitfenster zwischen Probenahme und Biozid-Zugabe so groß wie möglich zu halten.
Der Referenzwert (Null-Linie) ist die sich bei ordnungsgemäßem Betrieb einstellende anlagentypische allgemeine Koloniezahl im Nutzwasser.
Der Referenzwert wird bei der regelmäßigen mikrobiologischen Untersuchung des Nutzwassers zur Beurteilung der Ergebnisse für die Allgemeine Koloniezahl herangezogen. Bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr hat der Betreiber Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache durchzuführen sowie Maßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung zu veranlassen.
Der Referenzwert wird aus mindestens sechs (VDI 2047 Empfehlung: monatlich) aufeinanderfolgenden Untersuchungen auf die allgemeine Koloniezahl ermittelt . Die Untersuchungen müssen durch ein nach DIN EN ISO/IEC 17025 und für die Probenahme und mikrobiologische Untersuchungen von Nutzwasser gemäß §3 Absatz 8 der 42. BImSchV akkreditiertes Prüflabor erfolgt sein. Die Nachweismethode (TrinkwV §15 (1c) oder DIN EN ISO 6222 (K5)) ist mit dem Labor vor Bestimmung des Referenzwertes festzulegen, da der Wechsel der Nachweismethode eine Neubestimmung des Referenzwertes erfordert.
Bis zur sechsten Untersuchung gilt als Referenzwert der Wert der Erstuntersuchung nach der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme, aber nicht mehr als 10.000 KBE/ml.
Bei Anlagen mit weniger als 90 zusammenhängenden Betriebstagen im Jahr bzw. bei Anlagen, bei denen der Betreiber auf die Bestimmung des Referenzwertes verzichtet, gilt als Referenzwert immer der Wert der Erstuntersuchung, aber nicht mehr als 10.000 KBE/ml.
Entsprechend der VDI 2047 sind für den Referenzwert nur die Untersuchungen heranzuziehen, bei denen die Legionellenkonzentration unter 1000 KBE/100 ml liegt.
Der ermittelte Referenzwert ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Die Informationspflichten sind im § 10 der 42. BImSchV geregelt. Der Betreiber muss bei Überschreitung der Maßnahmenwerte aus der Anlage 1 der Verordnung unverzüglich die zuständige Behörde gemäß Anlage 3 Teil 1 und innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 informieren.
Zur möglichst effizienten Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten für die Betreiber und die zuständige Behörde wurde die Webanwendung KaVKA-42.BV entwickelt.
KaVKA-42.BV ist eine Web-Anwendung, die lediglich einen aktuellen Webbrowser und einen Internetzugang erfordert. Zur Unterstützung des Anwenders ist eine situationsbezogene Hilfe und ein ausführliches Benutzerhandbuch verfügbar.
Sie ermöglicht die Übermittlung der Anzeigen nach § 13 und der Informationen nach § 10 über die Webseite www.kavka.bund.de
Damit eine Anlage mit optimalem Wirkungsgrad betrieben werden kann, sind regelmäßige und systematische Kontrollen der Nutzwasserbeschaffenheit durchzuführen. Die notwendigen Konzentrationen der Wasserinhaltsstoffe müssen unter Berücksichtigung der Vorgaben von Anlagen- und Komponentenherstellern in der Gefährdungsbeurteilung oder anderen technischen Dokumentationen zur Anlage festgelegt werden.
Die Nutzwasserbeschaffenheit ist dann in zweiwöchigen betriebsinternen Überprüfungen der chemischen, physikalischen oder mikrobiologischen Kenngrößen zu ermitteln und die Maßnahmen der Behandlung des Nutzwassers entsprechend anzupassen.
Der Zeitraum zwischen den Messungen kann ausgedehnt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Werte im laufenden Betrieb stabil sind.
Alle 5 Jahre ist eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs nach § 14 der 42. BImSchV durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A durchführen zu lassen. Die Ergebnisse der Anlagenprüfung sind dem Betreiber und der zuständigen Behörde zeitgleich innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung zu übermitteln.
Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung fällig bis:
Anlagen in Betrieb gegangen vor | Erste Anlagenprüfung bis zum |
19. August 2011 | 19. August 2019 |
19. August 2013 | 19. August 2020 |
19. August 2015 | 19. August 2021 |
19. August 2017 | 19. August 2022 |
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