Schwimmbadwasseruntersuchung

An die Wasserqualität in Schwimmbädern werden gemäß DIN 19643 sehr hohe Anforderungen gestellt. Es geht um eine gute und gleichbleibende Beschaffenheit des Beckenwassers und seiner Aufbereitung in Bezug auf Hygiene, Sicherheit und Ästhetik, damit eine Schädigung der menschlichen Gesundheit auszuschließen ist.

Neben chemischen Wasserinhaltsstoffen werden vor allem mikrobiologische Untersuchungen durchgeführt, die Rückschlüsse auf die Qualität des Beckenwassers und der Wasseraufbereitung zulassen.

Für die Badewasserqualität von Schwimm- und Badebeckenanlagen ist die Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung (SchwBadebwV) vorgesehen. Da die Verordnung im besonderen Maße die Belange der Länder berührt, ist ein endgültiger Entwurf vom Bundesrat noch nicht verabschiedet worden.

Daher werden zur Beurteilung der Badewasserqualität übergangsmäßig die Anforderungen der DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" herangezogen und erhalten somit den Charakter einer allgemein anerkannten technischen Regel. Außerdem hat das Umweltbundesamt (UBA) nach Anhörung der Schwimm-und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) am 04.12.2013 beim Umweltbundesamt eine Empfehlung zu "Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung" herausgegeben. Diese Empfehlung muss als Ausführungsvorschrift für das Infektionsschutzgesetz (IfSG) angesehen werden und hat allgemein verbindlichen Charakter.

Die DIN 19643 unterscheidet im Badewasserkreislauf bezüglich der Anforderung an die Wasserqualität zwischen Füllwasser, Rohwasser, Filtrat, Reinwasser und Beckenwasser. Die Untersuchung einschließlich der Probenahme ist nur durch ein akkreditiertes Labor nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

Für die Kontrolle und Einhaltung der entsprechenden Normen ist bei Schwimm- und Badebeckenanlagen der Eigentümer bzw. Betreiber verantwortlich. Entsprechend der Empfehlung des Umweltbundesamtes „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung“ vom 4.12.2013 haben die Betreiber betriebseigene Überwachungen in Eigenregie durchzuführen. Neben der täglichen Überwachung gehören dazu auch regelmäßige Kontrollen im Badebetrieb durch ein akkreditiertes Labor. Die Untersuchungsumfänge sind dabei entsprechend der DIN 1946:2012-11 Tabelle 5 und 6 und in Absprache mit dem Gesundheitsamt festzulegen.

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