FAQ - Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Trinkwasserverordnung
Für Sie haben wir die häufige Fragen rund um das Thema Untersuchungen auf Mikrobiologie, Legionellen und Schwermetalle nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zusammengetragen.
Für weitergehende Fragen beraten wir Sie gerne persönlich.
"sämtliche Trinkwasserleitungen, Trinkwasserspeicher, Apparate und Armaturen einer Wasserversorgungsanlage, die sich befinden zwischen den Entnahmestellen für Trinkwasser und
a) der Stelle, ab der das durch diese Wasserversorgungsanlage gewonnene Trinkwasser oder, sofern eine Aufbereitung erfolgt, ab der das aufbereitete Trinkwasser zu den Entnahmestellen für Trinkwasser weitergeleitet wird, oder
b) der Stelle, an der das Trinkwasser aus einer anderen Wasserversorgungsanlage übernommen wird"
§ 2 Punkt 4 TrinkwV
Nach § 31 der Trinkwasserverordnung haben Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, die erwärmtes Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben (z.B. in Kindergärten oder bei Vermietung von Wohnungen), das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen auf Legionellen untersuchen zu lassen. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die durch Speicher- und zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit Inhalten von jeweils mehr als 400 l oder einem Rohrleitungsvolumen (von der Erwärmung bis zur Entnahmestelle) mit mehr als 3 l Duschen oder andere Verneblungseinrichtungen versorgen.
Bei Mischnutzung oder Unklarheiten bezüglich der Untersuchungspflicht sollte man sich an das zuständige Gesundheitsamt wenden.
Die systemische Untersuchung ist eine mikrobiologische Untersuchung auf den Parameter Legionellen und soll eine Aussage über eine mögliche Kontamination eines Warmwassersystems mit Legionellen und deren Ausmaß liefern.
Auszug UBA Empfehlung vom 18.12.2018
"Die systemische Untersuchung gemäß § 31 TrinkwV entspricht einer orientierenden Untersuchung, wie sie im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben wird. Der Begriff „systemisch“ verdeutlicht, dass es nicht um die Feststellung der Legionellenfreiheit an allen lokalen Entnahmestellen geht, sondern um die Überwachung der Trinkwasser-Installation in der Gesamtheit. Das Ziel ist eine mögliche Kontamination mit Legionellen in Teilen der Trinkwasser-Installation festzustellen, die einen Einfluss auf eine größere Anzahl an Entnahmestellen haben kann, insbesondere in den zentralen Teilen der Trinkwasser-Installation wie Trinkwassererwärmungsanlagen, Verteilern, Steigsträngen oder Zirkulationsleitungen."
Weitere systemische Untersuchungen auf Legionellen sind die weitergehende Untersuchung sowie die Nachuntersuchungen, die ebenfalls im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben werden.
Im Abschnitt 1 § 2 Punkt 8 der TrinkwV heißt es:
Die gewerbliche Tätigkeit ist "(...) die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit"
Somit fallen darunter alle Wohngebäude (auch Wohnungseigentümergemeinschaften) mit zentraler Trinkwassererwärmung, bei denen mindestens eine Wohnung oder Gewerbeeinheit vermietet wird. Diese Gebäude müssen laut TrinkwV alle 3 Jahre auf Legionellen untersucht werden. Die erste Untersuchung sollte bereits bis zum 31.12.2013 abgeschlossen sein.
Eine öffentliche Tätigkeit ist laut TrinkwV § 2 Punkt 9 "(...) die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis"
Zu den öffentlich genutzten Einrichtungen zählen u.a. Hotels und Ferienwohungen, Krankenhäuser, Campingplätze, Feuerwehren, Schulen sowie Kindergärten. Hier ist eine jährliche Wasseranalyse auf Legionellen im Rahmen einer orientierenden Untersuchung festgeschrieben.
Laut TrinkwV § 31 Absatz 1 sind Wasserversorgungsanlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen Ausgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, ohne Berücksichtigung des Inhaltes in der Zirkulationsleitung auf Legionellen zu untersuchen. Desweiteren müssen Duschen oder andere Verneblungseinrichtungen durch die Trinkwassererwärmung versorgt werden.
Anlagen, die sich in Ein- und Zweifamilienhäuser befinden sind von der Untersuchungspflicht ausgenommen.
Laut Trinkwasserverordnung dürfen die erforderlichen Untersuchungen und die Probenahmen nur von Untersuchungsstellen (Labore) durchgeführt werden, die nach den anerkannten Regeln der Technik arbeiten und über ein internes und externes Qualitätssicherungssystem verfügen. Diese Untersuchungsstellen haben sich an externen Qualitätssicherungsprogrammen (Ringversuche) zu beteiligen, verfügen über qualifiziertes Personal und sind durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert worden.
Diese Untersuchungstellen werden regelmäßig von einer unabhängigen Stelle, die von der obersten Landesbehörde bestimmt wird, überprüft, ob sie die Voraussetzungen der TrinkwV erfüllen. Ist die Überprüfung erfolgreich, ergeht ein befristeter Bescheid an die Untersuchungsstelle - die Akkreditierung. Das Labor wird dann in eine Landesliste aufgenommen.
Wird eine Untersuchungsstelle (Labor) in einer Landesliste geführt, ist damit das Recht verbunden, die Untersuchung von Trinkwasser bundesweit durchzuführen.
Das Labor für Umwelthygiene ist ein akkreditiertes Labor und auf der Landesliste Mecklenburg/Vorpommern gelistet.
Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (UsI) hat sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probenahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Für die Wasserversorgungsanlage sollte idealerweise eine Dokumentation des Systems in Form von Bestandsplänen vorliegen. Mit dieser Dokumentation ist durch das Fachpersonal eine genaue Festlegung der Probenahmestellen möglich. Liegen diese Informationen nicht oder unvollständig vor, ist meist eine örtliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
Die Auswahl der Probennahmestellen liegt in der Verantwortung des UsI und ist durch hygienisch-technisch kompetentes Personal mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen. Hinsichtlich der Anforderungen für eine ausreichende Qualifikation wird auf die Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse verwiesen.
Die Anzahl der Probenahmestellen ist bei der orientierenden Untersuchung so zu wählen, dass jeder Steigstrang erfasst wird. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass die beprobten Steigstränge eine Aussage über das Gesamtsystem, also auch über die nicht beprobten Steigstränge, zulassen. Wenn nicht alle Steigstränge beprobt werden, ist die Repräsentativität der ausgewählten Probenahmestellen zu begründen. Der UsI der Trinkwasser-Installation entscheidet, ob er eine qualifizierte Person mit der Festlegung der zu untersuchenden Steigstränge beauftragt oder ob er alle Steigstränge beproben lässt.
Zusätzlich ist eine Probe am Austritt des Trinkwassererwärmers (Warmwasserleitung) und eine Probe am Eintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung) zu nehmen.
Auch für die Probenahme ist festgelegt, dass sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat. Die Probenahme darf, wie die Untersuchung selber, nur durch ein akkreditiertes Labor erfolgen.
Auch externe Probenehmer sind in das Qualitätssicherungssystem des Labors einzubinden. Hat ein Probenehmer nur eine Zertifizierung, entspricht das nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Weiterhin darf der Probenehmer in keiner Abhängigkeit zum Betreiber der Trinkwasser-Installation stehen.
In der Trinkwasserverordnung wurde zusätzlich festgelegt, dass die Untersuchung nur durch ein akkreditiertes Labor durchgeführt werden darf und der Untersuchungsauftrag sich auch auf die dazugehörende Probennahme erstreckender muss.
LUH ist ein akkreditiertes Prüflabor und verfügt über die Kompetenz, qualifizierte und fachgerechte Probenahmen in ganz Deutschland durchzuführen.
Die orientierende Untersuchung ist der Mindestumfang einer systemischen Untersuchung auf Legionellen. Sie wird durchgeführt bei Systemen, wo von keinem Verdacht einer Kontamination mit Legionellen auszugehen ist.
Sie ist gemäß TrinkwV mindestens einmal jährlich durchzuführen. Bei einer gewerblichen, aber nicht öffentlichen Tätigkeit, wurde der Untersuchungszeitraum auf 3 Jahre erweitert und die erste Untersuchung musste bis zum 31.12.2013 abgeschlossen sein. Bei Wasserversorgungsanlage, die ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen wurden, ist innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme die orientierende Untersuchung durchzuführen.
Bei der orientierenden Untersuchung sind der Warmwasservorlauf (Ausgang) und die Zirkulation (Eingang) am Trinkwassererwärmer sowie die letzten Entnahmestellen in den Warmwassersträngen zu untersuchen. Die Auswahl und die fachgerechte Festlegung der Probennahmestellen liegt in der Verantwortung des UsI und ist durch hygienisch-technisch kompetentes Personal mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen.
Sind bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, wenn die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurde und sie nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und Pflegeeinrichtungen.
Bei Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden, sind die Regelungen etwas anders. Nähere Auskunft erteilt das Gesundheitsamt.
Die orientierende Untersuchung kann Ihnen LUH deutschlandweit anbieten.
Wird eine Kontamination bei der Legionellenprüfung festgestellt, d.h. der technische Maßnahmewert von 100 Legionellen pro 100 ml wurde erreicht, muss dies unverzüglich dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
Die Untersuchungsstellen (Labore) sind gesetzlich verpflichtet, das Erreichen des technischen Maßnahmenwertes aus Anlage 3 Teil II der TrinkwV unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Zur Aufklärung der Ursachen sind weiterhin unverzüglich Untersuchungen inklusive einer Ortsbesichtigung sowie Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchführen zu lassen. Desweiteren ist eine Risikoabschätzung (alt: Gefährdungsanalyse) erstellen zu lassen und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher einzuleiten.
Die ergriffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren und 10 Jahre zu archivieren. Über alle Maßnahmen ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren.
Bei der sogenannten Legionellenschaltung wird bspw. 1 x wöchentlich oder jede Nacht die Temperatur des Trinkwassers im Warmwasserspeicher und in den Zirkulationsleitungen für mindestens 3 Minuten auf über 70° C erhöht, mit dem Ziel die (zirkulierenden) Bakterien abzutöten. Diese Vorgehensweise gilt jedoch nur als eine vorbeugende Maßnahme.
Im Falle einer Kontamination kann eine vollständige Legionellenfreiheit durch dieses Verfahren nicht garantiert werden. Laut TrinkwV sollten Sie bei einer Überschreitung des Technischen Maßnahmewertes unverzüglich das Gesundheitsamt in Kenntnis setzen und Maßnahmen (u.a. Gefährdungsanalyse, weitergehende Untersuchung) durchführen.
Was ist eine Risikoabschätzung?
Mit einer Risikoabschätzung (alt: Gefährdungsanalyse) sollen Gefährdungen für die menschlichen Gesundheit, Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, systematisch ermittelt werden.
In der Trinkwasserverordnung ist festgeschrieben, dass bei Erreichen des Technischen Maßnahmewert von 100 KBE Legionellen/100ml eine Risikoabschätzung durchgeführt werden muss (§51 Absatz 1 Nr. 3 TrinkwV).
Die Risikoabschätzung soll dem UsI eine konkrete Auflistung der planerischen, bau- oder betriebstechnischen Mängel in seiner Trinkwasser-Installation im Normalbetrieb liefern. Sie identifiziert die systembedingten Risikostellen in der Trinkwasser-Installation und leitet geeignete kurzfristige, mittel- und langfristige Maßnahmen zur Beseitigung der Legionellenkontamination ab.
Mit den Informationen aus der Risikoabschätzung muss ein Konzept zur Beseitigung der Ursachen der Kontamination und ggf. zur Sanierung der Trinkwasser-Installation erarbeitet werden. Dieses Sanierungskonzept ist nicht Teil der Risikoabschätzung, gehört aber zu den Maßnahmen, die der UsI nach § 51 Absatz 1 Nr. 4 TrinkwV durchzuführen hat.
Über das Ergebnis der Risikoabschätzung und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers müssen unverzüglich die betroffenen Verbraucher informiert werden.
Die Risikoabschätzung muss nach TrinkwV enthalten:
- eine Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
- die Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
- festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung
- die Laborbefunde und deren örtlicher Zuordnung
Wer führt eine Rissikoabschätzung durch?
Entsprechend der „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188)" entscheidet der UsI, wen er mit der Durchführung und Erstellung der Risikoabschätzung beauftragt. Als Durchführende kommen qualifizierte Mitarbeiter aus dem Bereich Sanitärtechnik und Trinkwasserhygiene unter Beachtung der Unabhängigkeit bzgl. der Trinkwasser-Installation in Betracht. Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an Planung, Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation beteiligt waren.
Einer ausreichende Qualifikation ist dann gegeben, wenn die betreffende Person ein einschlägiges Studium oder eine entsprechende Berufsausbildung nachweisen kann und fortlaufende spezielle berufsbegleitende Fortbildungen eine weitere Vertiefung erkennen lassen, z.B.
- Fortbildung nach VDI 6023 (Zertifikat, Kategorie A),
- Fachkunde Trinkwasserhygiene des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima,
- DVGW-Fortbildungen zur Trinkwasserhygiene
- etc.
Desweiteren müssen die relevanten technischen Regelwerke und zugehörige Kommentierungen den Sachverständigen in jeweils aktueller Form vorliegen und bekannt sein.
Hinweis:
Im Falle von Schadenersatzforderungen vor Gericht kann es wichtig sein, die Unabhängigkeit und ausreichende Qualifikation des hinzugezogenen Sachverstandes belegen zu können! Denn der UsI bleibt in der Verantwortung!
Systemische Untersuchung auf Legionellen mit erweitertem Probenumfang. Mit der weitergehenden Untersuchung wird das Ausmaß der Kontamination eines Systems analysiert.
Es sind zusätzlich zum orientierenden Probenumfang weitere Entnahmestellen im System zu berücksichtigen, bei denen es Hinweise auf Kontaminationen gab.
Diese Untersuchung ist die Grundlage für die Festlegung gezielten Sanierungsmaßnahmen. Die Anzahl der Proben richtet sich nach der Größe, Ausdehnung und Verzweigung der installierten Wasserversorgung sowie dem Befund.
Nach der Sanierung sind mehrere Nachuntersuchungen durchzuführen.
Bei einem positiven Befund zeigt Ihnen LUH mit seinen Partnern Lösungsmöglichkeiten auf und begleitet Sie vertrauensvoll bei einer eventuellen Sanierung.
Fachkompetente Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 03 83 52 / 66 39 15.
Systemische Untersuchungen auf Legionellen im orientierenden oder weitergehenden Probenumfang. Mit der Nachuntersuchung wird der Sanierungserfolg kontrolliert.
Nach der Sanierung oder den Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenbefalls sind zwei Nachuntersuchungen entsprechend der weitergehenden Untersuchung im vierteljährlichen Abstand durchzuführen. Anschließend ist eine Nachuntersuchung als orientierende Untersuchung durchzuführen.
Fachkompetente Informationen dazu erhalten Sie unter der Telefonnummer 03 83 52 / 66 39 15.
Mit der Hygiene-Erstinspektion werden die Voraussetzungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Trinkwasser-Installation (richtige Planung und Ausführung) geprüft.
Die Hygiene-Erstinspektion muss mindestens beinhalten:
- Prüfung der erforderlichen Unterlagen auf Vollständigkeit, einschl. Betriebsanweisungen, Instandhaltungsplan oder Hygieneplan
- Prüfung der Trinkwasser-Installation auf Einhaltung der Anforderungen des Raumbuchs und des Abschnitt 6 der VDI/DVGW 6023
- Prüfung von Anschlüssen zu Feuerlöschleitungen und Nichttrinkwasser-Installationen auf Zulässigkeit
Die Hygiene-Erstinspektion muss vor der Befüllung der Trinkwasserinstallation durchgeführt werden. Festgestellte Mängel sind vor der Befüllung zu beseitigen, Unterlagen sind zu aktualisieren.
Die Durchführung obliegt fachkundigen Personen mit hygienetechnischer Zusatzqualifikation (Zertifikat nach bestandene Prüfung VDI/DVGW 6023 Kategorie A, nicht älter als fünf Jahre).
Die mikrobiologischen Grenzwerte und Anforderungen müssen beim Trinkwasser an allen Entnahmestellen der Trinkwasser-Installation eingehalten werden. So schreibt es die TrinkwV im § 10 vor.
Die Verantwortung, dass die mikrobiologischen Grenzwerte und Anforderungen jederzeit an allen Entnahmestellen eingehalten werden, liegt beim UsI. Durch eine mikrobiologische Untersuchung des Wassers kann er zweifelsfrei nachweisen, dass sein bereitgestelltes Trinkwasser frei von mikrobiologischen Verunreinigungen und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ihrer Kunden oder Mieter darstellt.
In derTrinkwV werden keine zeitlichen Untersuchungsintervalle vorgegeben. Die öffentlichen Bereichen (Kitas, Schulen, Pflegeheime, Schwimmbäder, Hotels ...) werden über die Gesundheitsämter zu jährliche Kontrollen aufgefordert. In den anderen Bereichen (z.B. Wohnungswirtschaft, Betriebsstätten ... ) sollten zum Nachweis der Einhaltung der mikrobiologischen Grenzwerte feste Untersuchungsintervalle definiert werden.
Untersuchungsumfänge (Standard)
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öffentliche Bereiche
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nicht öffentliche Bereiche
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Koloniezahl bei 22°C (KBE22)
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Koloniezahl bei 22°C (KBE22)
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Koloniezahl bei 36°C (KBE36)
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Koloniezahl bei 36°C (KBE36)
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Um die Trinkwasserqualität entsprechend den Anforderungen der Trinkwasserverordnung sicherzustellen, sind nach Neuinstallation oder Sanierung von Trinkwasserleitungen mikrobiologische Untersuchungen durchzuführen, bevor das Trinkwasser dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird.
Durch die Arbeit an Trinkwasser-Installationen kann es zu einer Kontamination des Rohrleitungssystemes kommen. Um nachzuweisen, dass nach einer ausreichenden Spülung die Rohrleitungen hygienisch sauberes Trinkwasser entsprechend den Anforderungen und den Grenzwerten der TrinkwV abgeben, fordert das Gesundheitsamt in vielen Regionen eine Untersuchung auf die Mikrobiologie. Weiterhin kann die Installationsfirma nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Bauleistung, keine mikrobiologische Kontamination mehr vorhanden war.
Untersuchungsparameter
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Koloniezahl bei 22°C (KBE22) |
Coliforme Bakterien | Enterokokken |
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Koloniezahl bei 36°C (KBE36) |
Escherichia coli (E. coli) | Pseudomonas aeruginosa |
Im Gegensatz zu Escherichia coli und Enterokokken ist Pseudomonas aeruginosa kein Parameter, der regelmäßig in die Untersuchung von Trinkwasserproben einbezogen wird.
Das Gesundheitsamt kann eine anlassbezogene Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa anordnen.
Erfahrungen zeigen, dass im Zusammenhang mit Baumaßnahmen im Leitungsnetz der öffentlichen Trinkwasserversorgung und in der Trinkwasser-Installation Pseudomonas aeruginosa eingetragen werden kann.
Der Parameter Pseudomonas aeruginosa muss entsprechend der UBA Empfehlung vom 13.07.2017 "Empfehlung zu erforderlichen Untersuchungen auf Pseudomonas aeruginosa, zur Risikoeinschätzung und zu Maßnahmen beim Nachweis im Trinkwasser" vor allem untersucht werden:
- nach Neubau bzw. nach Baumaßnahmen in der Trinkwasser-Installation (z. B. Erneuerung von Leitungen und Bauteilen, Baumaßnahmen mit Leitungsöffnung) vor Einbindung in die Versorgung
- nach einem Neubau bzw. nach Umbau- oder Sanierungsarbeiten von Trinkwasser-Installationen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie in Kindereinrichtungen
Nach der TrinkwV muss das Gesundheitsamt Trinkwasser-Installationen mit öffentlicher Tätigkeit stichprobenartig auf Parameter überwachen, die sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können.
Für bestimmte Einrichtungen ist daher Pseudomonas aeruginosa in die regelmäßige Überwachung einzubeziehen!
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jährlich
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nach Risikoeinschätzung durch das Gesundheitsamt
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Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (Altenpflegeheime, Pflegeheime)
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Schulen, Hotels, Jugendherbergen
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Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen,
Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Rehabilitation
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Sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime,
Ferienlager u. ä. Einrichtungen
Sportstätten
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Kindertagesstätten
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weitere Gemeinschaftsunterkünfte
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FAQ für Wartungsfirmen von Kleinkläranlagen
Grenzwertüberschreitungen zeigen, dass entweder die Anlage nicht funktioniert oder dass im Zulauf zu hohe Schmutzstofffrachten vorhanden sind. Als Faustregel gelten für den Zulauf von häuslichem Abwasser CSB Werte zwischen 400 und 800 mg/l und BSB5 Werte zwischen 200 und 400 mg/l.
- Bei neuen Anlagen dauert es einige Zeit bis sich genügend Belebtschlamm gebildet hat.
- Die Belüftung der Anlage funktioniert nicht oder die Belüftungsintervalle sind falsch eingestellt.
- Zu hohe Schadstofffkonzentrationen im Zulauf durch zu sparsamen Wasserverbrauch.
- In die Anlage gelangen Stoffe, die nicht hinein gehören, wie z.B. Nahrungsmittelreste, Milch, Schlachtabfälle, Reste von Renovierungsarbeiten (Farbe, Kleister..), Arzneimittel
- Die Belüftungsintervalle müssen überprüft bzw. neu eingestellt werden.
- Überprüfung der mechanischen und elektrischen Teile der Anlage.
- Regelmäßige Durchführung der Schlammentsorgung.
- Einstellung an der Anlage erfolgen grundsätzlich durch die Wartungssfirma.
- Aufgetriebener Schlamm muß regelmäßig entfernt werden.
- Schließen sie aus, daß der Betreiber die Einstellzeiten aus Stromspargründen verändert.
Nitrifikation bedeutet die bakterielle Umwandlung von Ammonium-Ionen (NH4+) zu Nitrit (NO2-) und zu Nitrat (NO3-).
Bei der Messung der Stickstoffbilanz misst man den gesamten anorganischen Stickstoff, den Ammoniumstickstoff , den Nitratstickstoff und den Nitritstickstoff. Bei einer gut funktionierenden Belebung und Belüftung sollte das Verhältnis von oxidierten anorganischen Stickstoffverbindungen (Nitrat/Nitritstickstoff) am gesamten anorganischen Stickstoff größer 90 % betragen. Ist der Wert erheblich geringer weist das auf mangelnde Nitrifikation hin, deren Ursache in einer mangelnden Aktivität (zu wenig oder gehemmt) des Belebtschlamms und/oder in unzureichender Belüftung begründet sein kann.
- Optimale Umsetzung von Ammoium zu Nitrit und Nitrat.
- Daneben optimale Verstoffwechselung der organischen Schadstoffe und ausserdem Verringerung der Ammoniumkonzentration.
- Die Ammoniumkonzentration steht pH abhängig in Zusammenhang mit der Ammoinakkonzentration. Ammoniak ist stark fischgiftig.
Die Nitrifikation kann durch Messen des gesamten anorganischen Stickstoffs, des Ammoniumstickstoffs und des oxidierten anorganischen Stickstoffs (Nitrat, Nitrit) festgestellt werden. Der Anteil an oxidierten Stickstoffverbindungen sollte möglichst größer 90 % des gesamten anorganischen Stickstoffs betragen. Eine gut funktionierende Nitrifikation zeigt, dass gleichzeitig die Belebung und/oder Belüftung der Anlage gut funktioniert. Das wiederum ist Voraussetzung für einen optimalen Abbau der organischen Schadstofffracht (CSB, BSB5).
Anhand der Stickstoffbilanz ist eine Aussage über das Ausmaß der Nitrifikation in der Anlage möglich.
Beispiel: Eine Anlage hat 40 mg/l gesamten anorganischen Stickstoff. Betragen die Ablaufwerte (Nitrat, Nitrit) 36 mg/l und der Ammoiumstickstoff 4 mg/l, dann funktioniert die Anlage.
Beträgt die Summe von Nitrat/Nitrit 10 mg/l und der Ammoniumstickstoff beträgt 30mg/l, dann ist eine nicht ausreichende Nitrifikation vorhanden.
Im Zulauf von Kleinkläranlagen liegt der CSB erfahrungsgemäß zwischen 400 und 800 mg/l. Der BSB5 bei 200-400 mg/l. Im Rahmen der Abwasserreinigung in der Kläranlage sollte es zu einem etwa 90 %igen Abbau des CSB und zu einem über 95 %igen Abbau des BSB5 kommen.
Beispiel:1
CSB Zulauf 600 mg/l
BSB5 Zulauf 300 mg/l
CSB im Ablauf bei 90 % Abbau 60 mg/l
BSB5 im Ablauf bei 95 % Abbau 15 mg/l.
Als Faustregel gilt, dass der BSB5 im Ablauf eines gereinigten häuslichen Abwassers 10 bis 30 % des CSB beträgt. Die obigen Werte würden dieser Faustregel entsprechen. Bei unserem Beispiel wären das 6-18 mg/l für den BSB5. Diese Anlage ist optimal eingestellt.
Beispiel:2
CSB Zulauf 1200 mg/l
BSB5 Zulauf 600 mg/l
CSB im Ablauf bei 90 % Abbau 120 mg/l
BSB5 im Ablauf bei 90 % Abbau 60 mg/l.
Hier besteht eine Grenzwertüberschreitung beim BSB5 und ein Hinweis auf eine unzureichende Belebung und/oder Belüftung der Anlage. Mit dem CSB alleine hätte man darauf keinen Hinweis, da der Grenzwert von 150 mg/l gut eingehalten wurde.
Erst das Verhältnis von CSB und BSB5 im Ablauf der Kläranlage lässt Rückschlüsse auf die ordungsgemäße Funktion der Anlage zu:
Übersteigt der Wert des BSB5 35 % und mehr vom CSB, so ist das ein Hinweis darauf, dass die Belebung und Belüftung in der Anlage nicht funktioniert.
CSB (chemischer Sauerstoffbedarf)
Der CSB-Wert (Maßeinheit mg/l) spielt bei der Beurteilung von häuslichen und gewerblichen Abwässern eine große Rolle. Er ist als Summenparameter für die organische Belastung eines Abwassers mit der wichtigste Parameter im Bereich der Abwasseranalytik. Durch die praktische Handhabung ist er ein wesentlicher Parameter für die Steuerung von Kläranlagen geworden.
Bei allen Methoden, die beim CSB zur Anwendung kommen, wird grundsätzlich die Oxidierbarkeit der Wasserinhaltsstoffe mit schwefelsaurer Kaliumdichromatlösung, unter Verwendung von Silbersulfat als Katalysator, gemessen. Störungen durch Chlorid werden mit Quecksilbersulfat größtenteils verhindert.
Die CSB-Bestimmung wird nach DIN 38409 Teil 41 durch Titration mit Ammoniumeisensulfat zur Ermittlung der nichtverbrauchten Kaliumdichromatmenge vorgenommen. Die Umschlagspunktbestimmung erfolgt mittels Redox-Indikator (Ferroin). Durch Rückrechnung wird die der oxidierten Substanz äquivalente Menge des verbrauchten Kaliumdichromates erfasst. Dies ist die amtliche Methode, die bei einer Überprüfung durch die Wasserbehörde zum Einsatz kommt.
Der Grenzwert für Kläranlagen der Ausbaustufe I liegt in Deutschland bei 150 mg/l.
BSB (biologischer Sauerstoffbedarf)
Der BSB5 (Maßeinheit mg/l) gibt an, wieviel Sauerstoff in 5 Tagen in 1 Liter einer, mit geeigneten Bakterien angeimpften, Abwasserprobe von diesen Bakterien veratmet wurde. Dies geschieht bei einer konstanten Temperatur von 20°C. Der Grund für den Sauerstoffverbrauch der Bakterien liegt in dem Abbau der in der Probe gelöst vorliegenden, abbaufähigen Inhaltsstoffe. Da in Abwasser die Konzentration der Inhaltsstoffe meist hoch ist, werden diese Proben für die Bestimmung verdünnt. Diese Art des BSB heißt daher Verdünnungs-BSB.
Dieser Wert ist ein wichtiger Parameter zur Beurteilung des Grades der Belastung, den ein Abwasser für die Umwelt (Vorfluter) darstellt. Dadurch, dass die Abwasserinhaltsstoffe im Vorfluter von den dortigen Bakterien abgebaut werden, wird dem Gewässer, der im Wasser gelöste Sauerstoff ganz oder teilweise entzogen. Es kann zum Absterben Sauerstoff-atmender Lebewesen (Krebse, Fische etc.) durch Sauerstoffmangel kommen. Daher gibt es einen Grenzwert für diesen Parameter, der von jedem eingehalten werden muß, der Abwasser in einen Vorfluter einleitet (Klärwerke, Industrie).
Über die Einhaltung dieser Grenzwerte wachen die zuständigen Wasserbehörden. Der Grenzwert für den BSB5 aus Kläranlagen in gereinigten Abwasser der Ausbaustufe I liegt in Deutschland bei 40 mg/l.
In der DIN EN-ISO 5667-3 (Anleitung zur Konservierung und Handhabung von Abwasserproben) ist das Tiefgefrieren auf minus 20 Grad Celsius eine vorgesehene Konservierungstechnik für die Parameter CSB und BSB5. Die tiefgefrorenen Proben müssen innerhalb von 4 Wochen zur Untersuchung kommen. Gekühlte Proben innerhalb von 24 Stunden.
Für die alleinige Bestimmung des CSB kann die Abwasserprobe nach der gleichen Norm zur Konservierung auch mit Schwefelsäure auf pH 1-2 gebracht werden. In diesem Fall müssen die Proben ebenfalls innerhalb eines Monats untersucht werden.
In der Abwasserverordnung sind die Verfahren festgelegt, nach denen amtliche Untersuchungen zu erfolgen haben. Diese Untersuchungsverfahren nennt man auch Referenzverfahren.
Betriebsmethoden sind weniger genaue Analyseverfahren für die Routineüberwachung auf kommunalen Kläranlagen.
Die Wassergesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland obliegt in weiten Teilen der Ländergesetzgebung. Den unteren Wasserbehörden als Exekutivorgan wird bei der Umsetzung der Gesetze ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugestanden. Die unteren Wasserbehörden bzw. die Bauämter oder die Umweltämter sind im Allgemeinen bei den Landkreisen angesiedelt.
Die Gesetzgebung des Bundes (Abwasserverordnung) ist für alle Länder verbindlich. Sie stellt den Mindestumfang der durchzuführenden Überwachung fest.
Die Ländergesetzgebung beinhaltet mindestens die gesetzlichen Regelungen des Bundes, kann aber auch länderspezifische zusätzliche Regelungen treffen. Da die Ausführung der Wassergesetzgebung Aufgabe der unteren Wasserbehörden ist, und diesen ein erheblicher Entscheidungspielraum zugestanden wird, kann es zu Unterschieden bei den wasserrechtlichen Anforderungen in den verschiedenen Landkreisen kommen.
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DiBt) in Berlin zertifiziert u.a. Kleinkläranlagen. Dabei werden die Kleinkläranlagen in der Regel ein Jahr lang unter idealisierten Bedingungen auf einem Versuchsfeld getestet und hinsichtlich der Einhaltung der Ablaufwerte verschiedener Parameter(CSB, BSB5, Stickstoff und Phosphor) geprüft. Vielen Behörden reicht die Einrichtung einer DiBT zugelassenen Kleinkläranlage aus, um die wasserrechtliche Erlaubnis für den Bau zu erteilen. Vor allem wird alleine wegen einer DiBT Zulassung manchmal auf die regelmäßige analytische Überwachung verzichtet. Dieses Verhalten ist aus verschiedenen Gründen grob fahrlässig. Aus Untersuchungen ist bekannt und in einschlägigen Publikationen auch veröffentlicht, dass die in der DiBt Zulassung erreichten Ablaufwerte in der Praxis oft nicht erreicht werden.
Die KKA stellt eine komplexe technische und biologische Einheit dar, die ohne regelmäßige Wartung und analytische Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit schnell ihre Leistungsfähigkeit einbüßt.
Ein Beispiel aus der Automobilbranche untermauert diese These:
Ein beliebiger Neuwagen erfüllt selbstverständlich sämtliche Auflagen, die an ihn bzgl. der Verkehrstüchtigkeit gestellt werden. Versäumt man es jedoch diesen Wagen regelmäßig zu pflegen, zu warten und der technischen Überwachung zuzuführen, kann aus einem verkehrstüchtigen Gefährt schnell ein lebensbedrohendes, die Allgemeinheit gefährdendes Ungetüm werden. Ähnlich verhält es sich bei den Kleinkläranlagen. Die DIBt Zulassung sagt nur, dass die Anlage grundsätzlich gute Ablaufwerte bringen kann. Garantiert werden diese guten Ablaufwerte nur durch regelmäßige Wartung und Pflege der Anlage und der analytischen Überwachung ihrer Ablaufwerte.
FAQ für Betreiber von Kleinkläranlagen
- Bei neuen Anlagen dauert es einige Zeit bis sich genügend Belebtschlamm gebildet hat.
- Die Belüftung der Anlage funktioniert nicht oder die Belüftungsintervalle sind falsch eingestellt.
- Zu hohe Schadstofffkonzentrationen im Zulauf durch zu sparsamen Wasserverbrauch.
- In die Anlage gelangen Stoffe, die nicht hinein gehören, wie z.B. Nahrungsmittelreste, Milch, Schlachtabfälle, Reste von Renovierungsarbeiten (Farbe, Kleister..), Arzneimittel
Eine gut funktionierende Kleinkläranlage kann mithilfe eines Wartungsprotokolls oder der Laboruntersuchung festgestellt werden.
Je niedriger die Werte beim CSB und BSB5 sind, desto sauberer ist das Abwasser.
Die oberen Grenzwerte sind: CSB bei 150mg/l und- BSB5 bei 40mg/l.
Gute Werte wären also z.B. CSB = 32mg/l und BSB5 = 12mg/l.
Treten bei der eigenen Kläranlage solche guten Werte auf, so kann mit Hilfe moderner Systeme (SBR, Festbett, Mikrofiltration) die tägliche Laufzeit der Anlage verringert werden. Positiver Effekt ist die Reduzierung der Stromkosten, sowie die Verringerung des Verschleißes der technischen Elemente.
Verschiedenste Stoffe im Haushalt erschweren bzw. verhindern die Reinigung des Wassers. Es sollte darauf geachtet werden, dass diese Stoffe nicht in das Abwasser gelangen, und somit die Funktionalität der Anlage behindern bzw. einschränken. Beispiel für Schadstoffe:
- Lacke, Farben
- Schwimmbadabwässer, Regenwasser, Milchkammerabwasser
- sehr scharfe Reinigungsmittel
- Alkohol (Reinigung), Spiritus
Bestimmte Reinigungsmittel können sich auch schädlich auf die Bakterien auswirken, die für die Reinigung sorgen. Die Reinigungsleistung der Kläranlage wird außerdem bei Einnahme von einigen Medikamenten stark gestört. Dazu gehören vor allem Antibiotika.
Wie der Name schon sagt "anti bio" - "gegen Bakterien" werden Bakterien auch die in der Kläranlage vernichtet.
Der Schaum entsteht durch im Haushalt eingesetzte Reinigungs- und Waschmittel oder Eiweißverbindungen, die in der Kläranlage entstehen.
Bei neueren Anlagen, maximal 3 Monate alt, ist die Schaumbildung noch normal. Ist die Inbetriebnahme jedoch schon länger her, sollten Sie versuchen den Gebrauch von Waschmitteln etwas einzuschränken.
Diese Geruchsbelästigung tritt zum einen auf, wenn die Anlage gerade erst in Betrieb genommen wurde. Nach maximal 3 Wochen Betriebszeit dürfte aber keine Geruchsbelästigung mehr bestehen. Gut funktionierende Anlagen riechen kaum.
Andererseits kann es sein, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß funktioniert oder die Entlüftung fehlerhaft oder nicht vorhanden ist. Benachrichtigen Sie in diesem Fall Ihre Wartungsfirma.
Schlamm in der Nachklärung weist im Regelfall auf eine gute Reinigungsleistung hin.
Mücken weisen darauf hin, daß Ihre Kläranlage gut funktioniert. Obwohl die in der Kläranlage geschlüpften "Büschelmücken" nicht stechen, kann man in der Klärgrube von innen (vor die Lüftungslöcher) Fliegengitter anbringen.
Diese Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden, da es keine einheitlichen Regelungen gibt. In den Landeswassergesetzen sind Betrieb, Wartung und Eigenkontrolle unvollständig oder gar nicht geregelt. Zuerst ist die wasserrechtliche Erlaubnis bindend. In der Regel finden Sie Angaben zur Anzahl der Wartungen in Ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis. Sollten Sie hier nichts finden, dann fragen Sie bei der zuständigen unteren Wasserbehörde nach.
In der DIN 4261 Teil 4 wird ein Wartungsumfang von 3 Mal pro Jahr angegeben. Diese DIN ist nur noch bis 2008 gültig und wird durch die DIN 12566-3 abgelöst (seit 10/2005 offiziell). In dieser DIN wird der Wartungsumfang nach der entsprechenden Zulassung durch DIBt festgelegt. Dies kann je nach Anlagentyp variieren, in der Regel sind derzeit 2-3 Wartungen pro Jahr vorgeschrieben.
Nein! Zum einen ist das Wasser eines Schwimmbades gechlort, und zerstört damit die benötigten Mikroorganismen in der Kläranlage. Zum anderen würde die große Menge Wasser (auch bei Regen) die Anlage komplett durchspülen. Das Wasser muss jedoch in jeder Kammer eine zeitlang stehen, um richtig gereinigt zu werden.
Färbemittel für die Wäsche, WC- Steine, Blondierungen, Dauerwellflüssigkeit oder Tönungen für die Haare sind meistens die Ursache hierfür. Die Inhaltsstoffe dieser Produkte sind sehr aggressiv, und sollten nicht in die Kläranlage gelangen.
Der Betrieb einer Kleinkläranlage bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde (beim Landratsamt), wenn das gereinigte Abwasser in ein Gewässer oder generell in die Natur eingeleitet werden soll (vgl. auch Wasserhaushaltsgesetz §7a). Dieser Fall kommt sehr häufig zu Anwendung. Keine wasserrechtliche Genehmigung ist erforderlich, wenn das Abwasser in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Hier gilt Satzungsrecht der Kommune oder des Abwasserzweckverbandes. In den Landeswassergesetzen ist die Erlaubniserteilung geregelt.
Ihre Kläranlage funktioniert mit einem Steuerschrank, der zu laut ist? Versuchen Sie als Erstes den Schrank von der Wand (falls er an eine Wand angebracht ist) abzuhängen. Die Schallwellen & Schwingungen übertragen sich nämlich oft hierüber. Stellen Sie den Schrank auf eine dämmende Unterfläche (z.B. Styropor). Es können auch "Schwingmetalldämpfer" oder "Schalldämpfer" eingebaut werden. Fragen Sie hierzu Ihre Wartungsfirma. Zur Not hilft meist nur noch eine Verlegung des Steuerschrankes an einen anderen Ort.
Häufige gestellte Fragen zum Thema Brunnenwasser
Die menschliche Darmflora passt sich an neue Umgebungsbedingungen an, deshalb haben Sie keine Probleme mit dem Wasser, dennoch ist das Wasser, sollten bestimmte Keime darin sein, laut TrinkwV nicht genusstauglich und sollte nicht getrunken werden. Das Wasser kann z. B. für Kinder oder nicht Ansässige gesundheitsgefährdend sein, auch für Sie selbst, wenn die körpereigene Abwehr nachlässt.
Oft sind beide Parameter bei tiefen Brunnen erhöht und stellen keine akute Gesundheitsgefahr dar. Meist stören die braunen Flecken und Ablagerungen des Eisens auf Waschbecken oder Badewannen. In diesem Fall können Sie eine Enteisenungsanlage einbauen lassen, die auch das Mangan herausfiltert. Es gibt viele Anbieter. Lassen Sie sich vorab ein unverbindliches Angebot erstellen und treffen Sie vor allem auch Wartungsvereinbarungen. Denn die Geräte müssen fortlaufend gewartet werden.
UV ist ein Bestandteil des natürlichen Sonnenlichtes und ist in der angewendeten Form für Menschen ungefährlich. Die Notwendigkeit, eine UV-Anlage einbauen zu lassen, kann sich aus dem Umstand ergeben, dass Brunnen oder Quellen nicht sanierbar sind und eine dauerhafte gute Qualität des Wassers nicht gewährleisten können. Die chemische Wasserqualität ändert sich nicht.
Sollte Ihr Wasser nicht genusstauglich sein, aber keine optisch sichtbaren Verunreinigungen aufweisen, dann können Sie das Wasser zum Kochen verwenden. Sollte das Wasser aber auch optisch verunreinigt sein, dürfen Sie es gar nicht verwenden.
Da die Aufnahme von Wasser über den Mund beim Duschen oder Baden nur in sehr geringem Maße bzw. gar nicht stattfindet, kann man mit optisch klarem Wasser, auch wenn es verunreinigt ist, duschen und baden. Bei optisch sichtbarer Verunreinigung wird man das Duschen schon aus dem Grund unterlassen, dass man ja beim Duschen eigentlich sauber werden will.
Nitrit entsteht durch chemische Prozesse aus Nitrat und kann auf eine bakterielle Verunreinigung hinweisen. Ein zu hoher Nitrat- und Nitritanteil im Wasser kann einerseits zu der sogenannten Methämoglobinbildung bei Säuglingen bis etwa 1 Jahr führen („Blausucht“). Andererseits kann es durch die Anbindung an Amine zur Nitrosaminbildung kommen, wobei man dieser Verbindung bei längerfristigem Konsum eine krebserregende Wirkung nachsagt. Eine akute Gesundheitsbedrohung besteht bei Erwachsenen nicht.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Wasser-Wasser-Wärmepumpe
Zur Nutzung des eigenen Grundwassers werden zwei Brunnen benötigt. Eine Tauchpumpe fördert dabei das Grundwasser aus dem Förderbrunnen zum Wärmetauscher der Wärmepumpe oder einem externen Wärmetauscher, der oftmals bessere Wartungsbedingungen aufweist. Hier angekommen werden dem Grundwasser rund 4 Kelvin Wärme entzogen. So abgekühlt wird es in den ca. 10 bis 15 Meter entfernt liegenden Schluckbrunnen oder Sickerschacht zurück ins Grundwasser geführt. Beim Bau des Schluckbrunnens ist zu beachten, dass die Grundwasserflussrichtung weg vom Schluckbrunnen gehen muss. Zudem sollte der Grundwasservolumenstrom über 72 Std. gemessen werden, um vorab zu klären, ob eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe auch effektiv arbeiten kann.
Grundsätzlich beinhaltet die Vorplanung einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe folgende Punkte:
- ausreichende Wassermenge
- Genehmigungsfähigkeit einer Grundwassernutzung
- hinreichende Wasserqualität
Für den effizienten Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe wird eine bestimmte Wassermenge benötigt, die in einer wirtschaftlich nutzbaren Tiefe vorhanden sein muss. Hierbei sind nicht allein die Bohrkosten entscheidend, sondern auch der Stromaufwand für die Tauchpumpe. Die benötigte Wassermenge hängt wesentlich von der Leistung der Wärmepumpe ab. Als Richtwert kann man rund 2 m3/h Grundwasser für 10 kW Heizleistung annehmen. Zudem wird bei den meisten Wasser-Wasser-Wärmepumpen eine Mindesttemperatur von 8° C vom Hersteller vorgegeben.
Bei Planung und Installation von Wärmepumpen sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und die wasserrechtlichen Regelungen bzw. die Wassergesetze der Länder zu beachten. Zur Nutzung des Grundwassers als Wärmequelle ist daher eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Eine einfache Anzeige der Bohrung ist also nicht ausreichend. Für die Bewilligung einer solchen Anlage ist aufgrund der betroffenen Schutzgüter eine Vorlaufzeit einzurechnen. Diese umfasst etwa 2 Monate, fällt je nach regionaler Lage aber unterschiedlich aus. Befindet sich die zu beheizende Immobilie in einem Wasserschutzgebiet, ist eine Genehmigung eher schwer bis gar nicht zu bekommen. Bevor mit der Anlagenplanung begonnen wird, ist die Prüfung der Wasserschutzstufe deshalb entscheidend. Durch ein kurzes Telefonat mit der Unteren Wasserbehörde des zugehörigen Kreises kann sie schnell in Erfahrung gebracht werden.
Die Grundwasserqualität sollte vor Installation der Wärmepumpe unbedingt geprüft werden. Denn bei ungünstigen Konzentrationen können im Wasser enthaltene Stoffe und Metalle wie Chloride, Sulfate, Eisen und Mangan, der pH-Wert und die elektrische Leitfähigkeit den Betrieb der Wärmepumpe beeinträchtigen oder sogar zu Schäden an der Anlage führen. Dieses Problem lässt sich durch einen externen Wärmetauscher lösen, sofern bestimmte Mengen dieser Stoffe im Wasser nicht überschritten werden. Da eine Rückführung des Grundwassers jedoch nicht unter Sauerstoffabschluss möglich ist, kann der Schluckbrunnen "verockern": Durch die Reaktion der im Wasser gelösten Metall-Ionen mit dem Luftsauerstoff bilden sich Ablagerungen aus so genanntem "Eisenocker". Hierdurch kann der Betrieb nach wenigen Jahren gefährdet sein. Um bösen Überraschungen vorzubeugen, muss vor der Anlagenplanung deshalb unbedingt eine Wasseranalyse durchgeführt werden.
Stand 12/2008
| Untersuchungsparameter | Einheit | Richtwert | Bartl | Dimplex | Enertech | ITEC | IWS | Ochsner | Nibe | Vaillant | Weisshaupt |
| Absetzbare organische Stoffe | ml/l | < 1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | keine | < 1 | 0 | |
| Ammoniak | mg/l | < 2 | < 2 | < 2 | < 2 | < 2 | < 2 | < 2 | |||
| Ammonium | mg/l | < 20 | < 2 | < 2 | < 20 | ||||||
| Chlorid | mg/l | < 50 | unbe-denklich | < 300 | < 300 | < 300 | < 300 | < 100 | < 50 | < 300 | < 300 |
| Elektrische Leitfähigkeit bei 20°C | µS/cm | 10-500 | 10 - 500 | 10 - 500 | 10 - 500 | < 600 | 1 - 500 | < 500 | 10 - 500 | ||
| Eisen | mg/l | < 0,2 | < 1 | < 0,2 | < 0,2 | < 0,2 | < 0,2 | < 0,2 | < 2 | < 0,2 | |
| Freie aggressive Kohlensäure | mg/l | < 5 | < 5 | < 5 | < 5 | < 5 | < 5 | < 5 | < 5 | < 5 | |
| Mangan | mg/l | < 0,1 | < 1 | < 0,1 | < 0,1 | < 0,1 | < 0,05 | < 0,1 | < 1 | < 0,1 | |
| Nitrat | mg/l | < 70 | < 100 | < 100 | < 100 | < 100 | < 100 | < 70 | < 100 | ||
| pH-Wert (20°C) | - | 6-9 | unbe-denklich | 7,5 - 9 | 7,5 - 9 | 7,5 - 9 | 6 - 9 | 6 - 8 | 7,5 - 9 | 6,5 - 9 | 7,5 - 9 |
| Verhältnis HCO3-/SO42- | - | > 1 | < 1 | < 1 | < 1 | < 1 | < 1 | ||||
| Hydrogencarbonat (HCO3-) | mg/l | 70 - 300 | 70 - 300 | 70 - 300 | 70 - 300 | 70 - 300 | 70 - 300 | ||||
| Aluminium | mg/l | < 0,2 | < 0,2 | < 0,2 | < 0,2 | < 0,2 | < 0,2 | < 0,2 | |||
| Sulfat (SO42-) | mg/l | < 70 | unbe-denklich | < 70 | < 70 | < 70 | < 300 | < 50 | < 70 | < 70 | < 70 |
| Sulfid | mg/l | < 1 | < 1 | < 1 | < 1 | < 5 | < 5 | ||||
| Chlorgas | mg/l | < 0,5 | < 5 | < 1 | < 1 | < 1 | < 0,5 | < 1 | < 1 | ||
| Gesamthärte | ° dH | 6 - 15 | > 4 < 8,5 | ||||||||
| Langelier-Sättigungs-Index (LSI) | - | -02 < 0 < 0,2 | |||||||||
| Sauerstoff | mg/l | < 1 | unbe-denklich | < 2 | < 2 | < 2 | < 1 | < 2 | < 2 | < 2 |
LUH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Einsatzgrenzen.
Zur Beurteilung der Eignung Ihres Wassers hinsichtlich der Nutzung der Wasser-Wasser-Wärmepumpe setzen Sie sich bitte mit Ihrer Installationsfirma oder dem Hersteller in Verbindung.
VDI 2047/42. BImSchV: Häufige Fragen
Hier haben wir die häufigsten Fragen rund um das Thema 42. BImSchV und VDI 2047 sowie zu Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen für Sie zusammengetragen.
Bei darüber hinausgehenden Fragen beraten wir Sie gerne persönlich.
Durch Verdunstung von Wasser wird bei diesen Anlagen Wärme an die Umgebungsluft abgeführt. Sie enthalten eine Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser.
Um partikelförmige, flüssige oder gasförmige Verunreinigungen aus einem Gas zu entfernen, wird in diesen Anlagen ein Gasstrom mit einem Flüssigkeitsstrom in Kontakt gebracht, um Bestandteile des Gasstroms in der Flüssigkeit aufzunehmen.
Kühltürme sind Verdunstungskühlanlagen, bei denen der Luftzug zur Kühlung des Wassers im Wesentlichen durch den natürlichen Zug mit einer Kühlleistung von mehr als 200 MW je Luftaustritt erfolgt.
Betreiber einer unter diese Verordnung fallenden Anlage sind seit dem 20.07.2018 verpflichtet, den Betrieb ihrer Anlage gegenüber einer zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei wird unterschieden:
- Neuanlagen (§3 Abs. 1)
sind vom Betreiber spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser gemäß Anlage 4 Teil 2 der Behörde anzuzeigen. - Bestandsanlagen (§3 Abs. 2)
sind ab 20.07.2018 bis zum 19.08.2018 der Behörde anzuzeigen - Nach § 13 Abs. 3 sind Änderungen an der Anlage, auch ihre Stilllegung, oder gemäß § 13 Abs. 4 ein Betreiberwechsel zukünftig innerhalb eines Monats der Behörde zu melden.
Zur möglichst effizienten Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten für die Betreiber und die zuständige Behörde wurde die Webanwendung KaVKA-42.BV entwickelt.
Wasser, das in einer Verdunstungskühlanlage oder einem Kühlturm zur Wärmeabfuhr eingesetzt wird und dabei mit der Atmosphäre in Kontakt steht (Kühlwasser) oder solches, das in einem Nassabscheider zum Zwecke der Reinigung eingesetzt wird und dabei
mit der Atmosphäre in Kontakt kommt (Waschflüssigkeit), wird entsprechend der 42. BImSchV als Nutzwasser bezeichnet.
Die Untersuchung auf Legionellen wird nach DIN EN ISO 11731 (K23) 2019-03 sowie nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes “Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern“ vom 06.03.2020 durchgeführt.
In Verdunstungskühlanlagen sowie in Kühltürmen und Nassabscheidern gibt es, aufgrund günstiger Vermehrungsbedingungen (Feuchte, Nährstoffangebot, Temperaturen) für Mikroorganismen, oft erhöhte Konzentrationen an Begleitorganismen, die das Wachstum von Legionellen hemmen und die Auswertung von Legionellen stören können.
Um die Begleitorganismen zu minimieren und möglichst große Bereiche von Legionellenkonzentrationen abzudecken, werden folgende Maßnahmen im Labor durchgeführt:
- Nach sorgfältiger Homogenisierung der Probe werden vier Teilvolumen von der Originalprobe getrennt untersucht.
- Ein Teilvolumen wird zunächst hitzebehandelt und anschließend mit folgenden Ansätzen auf speziellen Nährböden zur Untersuchung angesetzt:
a. Membranfiltration von 20 ml
b. Direktansatz von 2 x 0,5 ml
c. Direktansatz von 0,1 ml - Ein Teilvolumen von 20 ml wird gemäß ISO 11731 filtriert, mit einer Säurelösung nach ISO 11731, Anhang C inkubiert und anschließend durch Membranfiltration konzentriert. Der Filter wird danach auf GVPC-Nährboden bebrütet.
- Ein Teilvolumen wird 1:10 mit konzentrierter Säurelösung gemäß ISO 11731 verdünnt. Nach einer Inkubationszeit von 5±0,5 Minuten werden zwei Platten mit je 0,5 ml des säurebehandelten Teilvolumens angesetzt.
- Ein unbehandeltes Teilvolumen von 0,1 ml wird ebenfalls auf Legionellen untersucht.
Diese Schritte werden alle parallel durchgeführt, damit ein größerer Konzentrationsbereich (bis 300.000 KBE/100ml) von möglicherweise in den Proben enthaltenen Legionellen quantitativ ausgewertet werden kann.
Die Untersuchung auf die allgemeine Koloniezahl wird nach DIN EN ISO 6222 (K5):1999-07 durchgeführt. Um die allgemeine Koloniezahl bis zu einem Wert von 1.000.000 KBE/ml zu erfassen, wird die Probe zusätzlich zum unverdünnten Ansatz in den Verdünnungen 1:10, 1:100 und 1:1000 auf Nährböden angesetzt.
Die Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa wird nach DIN EN ISO 16266:2008-05 durchgeführt. Um die Pseudomonaskonzentration bis zu einem Wert von 10.000 KBE/ml zu erfassen, wird die Probe zusätzlich zum unverdünnten Ansatz im Verhältnis 1:10 und 1:100 verdünnt. Die drei Teilvolumen werden durch Membranfiltration konzentriert und auf einem Spezialnährboden bebrütet.
Bei der mikrobiologischen Untersuchung ist nach VDI 2047 auch auf den Parameter Pseudomonas aeruginosa zu untersuchen.
Das Vorkommen von Pseudomonas aeruginosa kann frühzeitig hygienische Mängel in der Anlage anzeigen, so dass entsprechende Maßnahmen (ab 100KBE/100 ml) nach der VDI 2047 Tabelle 5 eingeleitet werden können, bevor es zu gravierenden Problemen in der Anlage kommt.
Pseudomonas sind Erstbesiedler auf Oberflächen und stellen wichtige Nährstoffe zum Legionellenwachstum zur Verfügung.
Die Probenahme erfolgt durch interne qualifizierte Probenehmer, welche ordnungsgemäß in das Akkreditierungssystem unseres akkreditierten Prüflabors eingebunden sind. Die Probenahme wird nach DIN EN ISO 19458 hinsichtlich der spezifischen Anforderungen bei der Probenahme in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern durchgeführt. Gegebenenfalls wird ein in der Anlage eingesetztes Biozid mit einem geeignetem Inaktivierungsmittel inaktiviert.
Die Probenahmestelle ist abhängig von den bau-und betriebstechnischen Gegebenheiten in der Anlage.
Vorzugsweise soll eine abflammbare Entnahmearmatur zwischen Pumpe und Versprühung/Verrieselung vorhanden sein. Die Entnahmestelle soll in Strömungsrichtung vor der Biozid-Dosierstelle und nicht in der Nähe des Eintritts des Zusatzwassers liegen. Die Probenahmestelle ist dauerhaft und eindeutig zu kennzeichnen. Eine Probenahme sollte immer an derselben Stelle erfolgen.
Alternativ kann verrieseltes Kreislaufwasser oder eine Schöpfprobe aus der Kühlturmwanne entnommen werden.
Die Probenahme soll den Normalbetrieb der Anlage wiederspiegeln. Bei Anlagen mit einer Biozid-Zugabe soll die Probenahme vor der nächsten Biozid-Zugabe erfolgen. Dabei ist das Zeitfenster zwischen Probenahme und Biozid-Zugabe so groß wie möglich zu halten.
Der Referenzwert (Null-Linie) ist die sich bei ordnungsgemäßem Betrieb einstellende anlagentypische allgemeine Koloniezahl im Nutzwasser.
Der Referenzwert wird bei der regelmäßigen mikrobiologischen Untersuchung des Nutzwassers zur Beurteilung der Ergebnisse für die Allgemeine Koloniezahl herangezogen. Bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr hat der Betreiber Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache durchzuführen sowie Maßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung zu veranlassen.
Der Referenzwert wird aus mindestens sechs (VDI 2047 Empfehlung: monatlich) aufeinanderfolgenden Untersuchungen auf die allgemeine Koloniezahl ermittelt . Die Untersuchungen müssen durch ein nach DIN EN ISO/IEC 17025 und für die Probenahme und mikrobiologische Untersuchungen von Nutzwasser gemäß §3 Absatz 8 der 42. BImSchV akkreditiertes Prüflabor erfolgt sein. Die Nachweismethode (TrinkwV §15 (1c) oder DIN EN ISO 6222 (K5)) ist mit dem Labor vor Bestimmung des Referenzwertes festzulegen, da der Wechsel der Nachweismethode eine Neubestimmung des Referenzwertes erfordert.
Bis zur sechsten Untersuchung gilt als Referenzwert der Wert der Erstuntersuchung nach der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme, aber nicht mehr als 10.000 KBE/ml.
Bei Anlagen mit weniger als 90 zusammenhängenden Betriebstagen im Jahr bzw. bei Anlagen, bei denen der Betreiber auf die Bestimmung des Referenzwertes verzichtet, gilt als Referenzwert immer der Wert der Erstuntersuchung, aber nicht mehr als 10.000 KBE/ml.
Entsprechend der VDI 2047 sind für den Referenzwert nur die Untersuchungen heranzuziehen, bei denen die Legionellenkonzentration unter 1000 KBE/100 ml liegt.
Der ermittelte Referenzwert ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Die Informationspflichten sind im § 10 der 42. BImSchV geregelt. Der Betreiber muss bei Überschreitung der Maßnahmenwerte aus der Anlage 1 der Verordnung unverzüglich die zuständige Behörde gemäß Anlage 3 Teil 1 und innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 informieren.
Zur möglichst effizienten Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten für die Betreiber und die zuständige Behörde wurde die Webanwendung KaVKA-42.BV entwickelt.
KaVKA-42.BV ist eine Web-Anwendung, die lediglich einen aktuellen Webbrowser und einen Internetzugang erfordert. Zur Unterstützung des Anwenders ist eine situationsbezogene Hilfe und ein ausführliches Benutzerhandbuch verfügbar.
Sie ermöglicht die Übermittlung der Anzeigen nach § 13 und der Informationen nach § 10 über die Webseite https://kavka.bund.de/
Damit eine Anlage mit optimalem Wirkungsgrad betrieben werden kann, sind regelmäßige und systematische Kontrollen der Nutzwasserbeschaffenheit durchzuführen. Die notwendigen Konzentrationen der Wasserinhaltsstoffe müssen unter Berücksichtigung der Vorgaben von Anlagen- und Komponentenherstellern in der Gefährdungsbeurteilung oder anderen technischen Dokumentationen zur Anlage festgelegt werden.
Die Nutzwasserbeschaffenheit ist dann in zweiwöchigen betriebsinternen Überprüfungen der chemischen, physikalischen oder mikrobiologischen Kenngrößen zu ermitteln und die Maßnahmen der Behandlung des Nutzwassers entsprechend anzupassen.
Der Zeitraum zwischen den Messungen kann ausgedehnt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Werte im laufenden Betrieb stabil sind.
Alle 5 Jahre ist eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs nach § 14 der 42. BImSchV durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A durchführen zu lassen. Die Ergebnisse der Anlagenprüfung sind dem Betreiber und der zuständigen Behörde zeitgleich innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung zu übermitteln.
Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung fällig bis:
| Anlagen in Betrieb gegangen vor | Erste Anlagenprüfung bis zum |
| 19. August 2011 | 19. August 2019 |
| 19. August 2013 | 19. August 2020 |
| 19. August 2015 | 19. August 2021 |
| 19. August 2017 | 19. August 2022 |
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Häufige gestellte Fragen zur Wasseruntersuchung in der Zahnarztpraxis
Behandlungseinheiten begünstigen aufgrund ihrer besonderen Konstruktion die Biofilmbildung und damit eine mikrobiologische Kontamination des durchströmenden Wassers. Aufgrund der geringen Sensitivität der Biofilme gegen Desinfektionsmittel überlebt auch bei deren Einsatz ein Teil der Mikroorganismen. Diese vermehren sich anschließend besonders stark durch die Nährstoffe, die bei der Zersetzung der abgestorbenen Zellen frei werden.
Mit der jährlichen Überprüfung kontrollieren Sie den Erfolg aller Ihrer Hygienemaßnahmen.
Durch die regelmäßige Untersuchung Ihrer Dentaleinheiten nach der RKI-Empfehlung in Verbindung mit einem Hygieneplan und infektionshygienischen Verfahrensanweisungen werden Sie sowohl dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) als auch den einschlägigen Vorschriften Ihrer Landesgesetze über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG) gerecht. Nach §4 des Infektionsschutzgesetzes hat das RKI Konzeptionen zur Vorbeugung und Verhinderung von Infektionen zu entwickeln und diese in Empfehlungen zu veröffentlichen. Weiterhin wird auch in §8 Absatz 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) auf die Einhaltung der RKI-Empfehlung verwiesen.
Nach der RKI-Empfehlung umfasst die jährliche mikrobiologische Überprüfung der Dentaleinheiten die Bestimmung von Koloniezahlen bei 36°C und Legionella spp., bei Behandlungen von immunsupprimierten Patienten zusätzlich auch Pseudomonas aeruginosa, durch ein akkreditiertes Labor mit entsprechender Erfahrung.
Mit unserem Komplettservice werden Sie vollständig entlastet. Unsere qualifizierten und in unser Qualitätsmanagement eingebundenen Probenehmer führen die Probenahme bei Ihnen in der Praxis bei laufendem Betrieb durch. Dadurch sparen Sie Zeit, und Fehler bei den Probenahmen können ausgeschlossen werden.
Ja. Wenn Sie die Probenahmen Ihrer Dentaleinheit(en) selbst durchführen möchten, erhalten Sie die benötigte Anzahl an Probenahmegefäßen per Post. Eine ausführliche Anleitung und weitere Informationen zur Probenahme liegen dem Set bei. Natürlich stehen wir Ihnen auch hier bei Fragen zur Seite.
Die mikrobiologische Trinkwasseruntersuchung überprüft die Qualität des Wassers aus der Hausinstallation, an die Ihre Behandlungseinheiten angeschlossen sind bzw. womit Sie im Aufbereitungsraum arbeiten.
Wenn die Ergebnisse nicht zur Vorlage bei den Behörden verwendet werden sollen, sondern nur Ihrer eigenen Information dienen (Eigenkontrolle), können Sie die Probenahme auch hier mithilfe unserer Anleitung selbst durchführen. Ansonsten fordern Sie bitte unseren qualifizierten Probenehmer an.
An den Behandlungseinheiten ist zusätzlich auf Pseudomonas aeruginosa zu untersuchen, wenn Sie immunsupprimierte Patienten behandeln (RKI-Empfehlung) oder wenn es Ihre Kontrollbehörde vorschreibt (Dental RKI-Plus).
Manchmal gibt es Hinweise auf Verunreinigungen in der Hausinstallation. In diesem Falle kann diese mit einer mikrobiologischen Trinkwasseruntersuchung an einem Auslass der Hausinstallation (z. B. Waschbecken) auf folgende Parameter untersucht werden:
- gesamtcoliforme und fäkalcoliforme Keime, koloniebildende Einheiten (Hygienetest)
- Legionella spp.
- Enterokokken
Vor dem Einbau einer neuen Behandlungseinheit sollte zur Wahrung der Garantieansprüche vor der Installation eine Kontrolle des zugeführten Wassers durchgeführt werden (Anschlussprüfung).
Für eine normgerechte Analyse muss innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme mit der Untersuchung begonnen werden. Um diese Vorgabe zu erfüllen, arbeiten wir mit einem Expressdienst zusammen, der ihre Einhaltung garantiert.
Sie informieren uns über die geplante Probenahme. Wir veranlassen dann die kostenfreie Abholung und senden Ihnen per Fax oder E-Mail einen Frachtbrief zu. Sämtliche Portokosten (Hin- und Express-Rückversand) sind selbstverständlich im Angebotspreis für die RKI-Untersuchung enthalten.
Mit unserem Abonnement versäumen Sie von nun an keine Überprüfung mehr. Unser Service umfasst die automatische jährliche Zusendung des Probensets (Eigenkontrolle) bzw. die Terminvereinbarung zur Probenahme (Qualitätskontrolle), die normkonforme Untersuchung und die zeitnahe Übermittlung der Prüfergebnisse. Eine Kündigung des Abonnements ist jederzeit schriftlich unter Angabe der Kundennummer möglich.
Sie möchten kein Abonnement nutzen, aber trotzdem rechtzeitig an die nächste Untersuchung erinnert werden? Das Labor für Umwelthygiene weist Sie auf die jährliche Untersuchung per E-Mail hin und Sie bestellen anschließend nach dem aktuellen Bedarf. Dieser Service ist vollkommen kostenlos.

