TrinkwV: Häufige Fragen

Für Sie haben wir die häufige Fragen rund um das Thema Untersuchungen auf Mikrobiologie, Legionellen und Schwermetalle nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zusammengetragen.

Für weitergehende Fragen beraten wir Sie gerne persönlich.

Was ist eine Trinkwasser-Installation?

"sämtliche Trinkwasserleitungen, Trinkwasserspeicher, Apparate und Armaturen einer Wasserversorgungsanlage, die sich befinden zwischen den Entnahmestellen für Trinkwasser und
a) der Stelle, ab der das durch diese Wasserversorgungsanlage gewonnene Trinkwasser oder, sofern eine Aufbereitung erfolgt, ab der das aufbereitete Trinkwasser zu den Entnahmestellen für Trinkwasser weitergeleitet wird, oder
b) der Stelle, an der das Trinkwasser aus einer anderen Wasserversorgungsanlage übernommen wird"

§ 2 Punkt 4 TrinkwV

Wann muss eine Trinkwarmwasser-Hausinstallation auf Legionellen untersucht werden?

Nach § 31 der Trinkwasserverordnung haben Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, die erwärmtes Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben (z.B. in Kindergärten oder bei Vermietung von Wohnungen), das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen auf Legionellen untersuchen zu lassen. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die durch Speicher- und zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit Inhalten von jeweils mehr als 400 l oder einem Rohrleitungsvolumen (von der Erwärmung bis zur Entnahmestelle) mit mehr als 3 l Duschen oder andere Verneblungseinrichtungen versorgen.

Bei Mischnutzung oder Unklarheiten bezüglich der Untersuchungspflicht sollte man sich an das zuständige Gesundheitsamt wenden.

Was ist eine systemische Untersuchungen auf Legionellen?

Die systemische Untersuchung ist eine mikrobiologische Untersuchung auf den Parameter Legionellen und soll eine Aussage über eine mögliche Kontamination eines Warmwassersystems mit Legionellen und deren Ausmaß liefern.

Auszug UBA Empfehlung vom 18.12.2018

"Die systemische Untersuchung gemäß § 14b TrinkwV entspricht einer orientierenden Untersuchung, wie sie im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben wird. Der Begriff „systemisch“ verdeutlicht, dass es nicht um die Feststellung der Legionellenfreiheit an allen lokalen Entnahmestellen geht, sondern um die Überwachung der Trinkwasser-Installation in der Gesamtheit. Das Ziel ist eine mögliche Kontamination mit Legionellen in Teilen der Trinkwasser-Installation festzustellen, die einen Einfluss auf eine größere Anzahl an Entnahmestellen haben kann, insbesondere in den zentralen Teilen der Trinkwasser-Installation wie Trinkwassererwärmungsanlagen, Verteilern, Steigsträngen oder Zirkulationsleitungen."

Weitere systemische Untersuchungen auf Legionellen sind die weitergehende Untersuchung sowie die Nachuntersuchungen, die ebenfalls im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben werden.

Was ist eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der TrinkwV?

Im Abschnitt 1 § 2 Punkt 8 der TrinkwV heißt es:
Die gewerbliche Tätigkeit ist "(...) die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit"

Somit fallen darunter alle Wohngebäude (auch Wohnungseigentümergemeinschaften) mit zentraler Trinkwassererwärmung, bei denen mindestens eine Wohnung oder Gewerbeeinheit vermietet wird. Diese Gebäude müssen laut TrinkwV alle 3 Jahre auf Legionellen untersucht werden. Die erste Untersuchung sollte bereits bis zum 31.12.2013 abgeschlossen sein.

Was ist eine öffentliche Tätigkeit im Sinne der TrinkwV?

Eine öffentliche Tätigkeit ist laut TrinkwV § 2 Punkt 9 "(...) die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis"

Zu den öffentlich genutzten Einrichtungen zählen u.a. Hotels und Ferienwohungen, Krankenhäuser, Campingplätze, Feuerwehren, Schulen sowie Kindergärten. Hier ist eine jährliche Wasseranalyse auf Legionellen im Rahmen einer orientierenden Untersuchung festgeschrieben.

Welche Anlagen sind untersuchungspflichtig?

Laut TrinkwV § 31 Absatz 1 sind Wasserversorgungsanlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen Ausgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, ohne Berücksichtigung des Inhaltes in der Zirkulationsleitung auf Legionellen zu untersuchen. Desweiteren müssen Duschen oder andere Verneblungseinrichtungen durch die Trinkwassererwärmung versorgt werden.

Anlagen, die sich in Ein- und Zweifamilienhäuser befinden sind von der Untersuchungspflicht ausgenommen.

Wer darf das Trinkwasser untersuchen?

Laut Trinkwasserverordnung dürfen die erforderlichen Untersuchungen und die Probenahmen nur von Untersuchungsstellen (Labore) durchgeführt werden, die nach den anerkannten Regeln der Technik arbeiten und über ein internes und externes Qualitätssicherungssystem verfügen. Diese Untersuchungsstellen haben sich an externen Qualitätssicherungsprogrammen (Ringversuche) zu beteiligen, verfügen über qualifiziertes Personal und sind durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert worden.

Diese Untersuchungstellen werden regelmäßig von einer unabhängigen Stelle, die von der obersten Landesbehörde bestimmt wird, überprüft, ob sie die Voraussetzungen der TrinkwV erfüllen. Ist die Überprüfung erfolgreich, ergeht ein befristeter Bescheid an die Untersuchungsstelle - die Akkreditierung. Das Labor wird dann in eine Landesliste aufgenommen.

Wird eine Untersuchungsstelle (Labor) in einer Landesliste geführt, ist damit das Recht verbunden, die Untersuchung von Trinkwasser bundesweit durchzuführen.

Das Labor für Umwelthygiene ist ein akkreditiertes Labor und auf der Landesliste Mecklenburg/Vorpommern gelistet.

Fachgerechte Festlegung von Probenahmestellen für systemische Untersuchungen

Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (UsI) hat sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probenahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Für die Wasserversorgungsanlage sollte idealerweise eine Dokumentation des Systems in Form von Bestandsplänen vorliegen. Mit dieser Dokumentation ist durch das Fachpersonal eine genaue Festlegung der Probenahmestellen möglich. Liegen diese Informationen nicht oder unvollständig vor, ist meist eine örtliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

Die Auswahl der Probennahmestellen liegt in der Verantwortung des UsI und ist durch hygienisch-technisch kompetentes Personal mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen. Hinsichtlich der Anforderungen für eine ausreichende Qualifikation wird auf die Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse verwiesen.

Die Anzahl der Probenahmestellen ist bei der orientierenden Untersuchung so zu wählen, dass jeder Steigstrang erfasst wird. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass die beprobten Steigstränge eine Aussage über das Gesamtsystem, also auch über die nicht beprobten Steigstränge, zulassen. Wenn nicht alle Steigstränge beprobt werden, ist die Repräsentativität der ausgewählten Probenahmestellen zu begründen. Der UsI der Trinkwasser-Installation entscheidet, ob er eine qualifizierte Person mit der Festlegung der zu untersuchenden Steigstränge beauftragt oder ob er alle Steigstränge beproben lässt.

Zusätzlich ist eine Probe am Austritt des Trinkwassererwärmers (Warmwasserleitung) und eine Probe am Eintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung) zu nehmen.

Wer führt die Probenahme durch?

Auch für die Probenahme ist festgelegt, dass sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat. Die Probenahme darf, wie die Untersuchung selber, nur durch ein akkreditiertes Labor erfolgen.

Auch externe Probenehmer sind in das Qualitätssicherungssystem des Labors einzubinden. Hat ein Probenehmer nur eine Zertifizierung, entspricht das nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Weiterhin darf der Probenehmer in keiner Abhängigkeit zum Betreiber der Trinkwasser-Installation stehen.

In der Trinkwasserverordnung wurde zusätzlich festgelegt, dass die Untersuchung nur durch ein akkreditiertes Labor durchgeführt werden darf und der Untersuchungsauftrag sich auch auf die dazugehörende Probennahme erstreckender muss.

LUH ist ein akkreditiertes Prüflabor und verfügt über die Kompetenz, qualifizierte und fachgerechte Probenahmen in ganz Deutschland durchzuführen.

Orientierende Untersuchung

Die orientierende Untersuchung ist der Mindestumfang einer systemischen Untersuchung auf Legionellen. Sie wird durchgeführt bei Systemen, wo von keinem Verdacht einer Kontamination mit Legionellen auszugehen ist.

Sie ist gemäß TrinkwV mindestens einmal jährlich durchzuführen. Bei einer gewerblichen, aber nicht öffentlichen Tätigkeit, wurde der Untersuchungszeitraum auf 3 Jahre erweitert und die erste Untersuchung musste bis zum 31.12.2013 abgeschlossen sein. Bei Wasserversorgungsanlage, die ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen wurden, ist innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme die orientierende Untersuchung durchzuführen.

Bei der orientierenden Untersuchung sind der Warmwasservorlauf (Ausgang) und die Zirkulation (Eingang) am Trinkwassererwärmer sowie die letzten Entnahmestellen in den Warmwassersträngen zu untersuchen. Die Auswahl und die fachgerechte Festlegung der Probennahmestellen liegt in der Verantwortung des UsI und ist durch hygienisch-technisch kompetentes Personal mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen.

Sind bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, wenn die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurde und sie nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen in Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden, zum Beispiel Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und Pflegeeinrichtungen.

Bei Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden, sind die Regelungen etwas anders. Nähere Auskunft erteilt das Gesundheitsamt.

Die orientierende Untersuchung kann Ihnen LUH deutschlandweit anbieten.

Was passiert, wenn Legionellen gefunden werden?

Wird eine Kontamination bei der Legionellenprüfung festgestellt, d.h. der technische Maßnahmewert von 100 Legionellen pro 100 ml wurde erreicht, muss dies unverzüglich dem Gesundheitsamt angezeigt werden.

Mit der Änderung der Trinkwasserverordnung vom 09.01.2018 werden nun auch die Untersuchungsstellen (Labore) gesetzlich verpflichtet, festgestellte Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes aus Anlage 3 Teil II der TrinkwV unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

Zur Aufklärung der Ursachen sind weiterhin unverzüglich Untersuchungen inklusive einer Ortsbesichtigung sowie Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchführen zu lassen. Desweiteren ist eine Risikoabschätzung (alt: Gefährdungsanalyse) erstellen zu lassen und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher einzuleiten.

Die ergriffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren und 10 Jahre zu archivieren. Über alle Maßnahmen ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren.

Was ist eine Legionellenschaltung?

Bei der sogenannten Legionellenschaltung wird bspw. 1 x wöchentlich oder jede Nacht die Temperatur des Trinkwassers im Warmwasserspeicher und in den Zirkulationsleitungen für mindestens 3 Minuten auf über 70° C erhöht, mit dem Ziel die (zirkulierenden) Bakterien abzutöten. Diese Vorgehensweise gilt jedoch nur als eine vorbeugende Maßnahme.

Im Falle einer Kontamination kann eine vollständige Legionellenfreiheit durch dieses Verfahren nicht garantiert werden. Laut TrinkwV sollten Sie bei einer Überschreitung des Technischen Maßnahmewertes unverzüglich das Gesundheitsamt in Kenntnis setzen und Maßnahmen (u.a. Gefährdungsanalyse, weitergehende Untersuchung) durchführen.

Was ist eine Risikoabschätzung und wer führt sie durch?

Was ist eine Risikoabschätzung?

Mit einer Risikoabschätzung (alt: Gefährdungsanalyse) sollen Gefährdungen für die menschlichen Gesundheit, Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, systematisch ermittelt werden.

In der Trinkwasserverordnung ist festgeschrieben, dass bei Erreichen des Technischen Maßnahmewert von 100 KBE Legionellen/100ml eine Risikoabschätzung durchgeführt werden muss (§51 Absatz 1 Nr. 3 TrinkwV).

Die Risikoabschätzung soll dem UsI eine konkrete Auflistung der planerischen, bau- oder betriebstechnischen Mängel in seiner Trinkwasser-Installation im Normalbetrieb liefern. Sie identifiziert die systembedingten Risikostellen in der Trinkwasser-Installation und leitet geeignete kurzfristige, mittel- und langfristige Maßnahmen zur Beseitigung der Legionellenkontamination ab.

Mit den Informationen aus der Risikoabschätzung muss ein Konzept zur Beseitigung der Ursachen der Kontamination und ggf. zur Sanierung der Trinkwasser-Installation erarbeitet werden. Dieses Sanierungskonzept ist nicht Teil der Risikoabschätzung, gehört aber zu den Maßnahmen, die der UsI nach § 51 Absatz 1 Nr. 4 TrinkwV durchzuführen hat.

Über das Ergebnis der Risikoabschätzung und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers müssen unverzüglich die betroffenen Verbraucher informiert werden.

Die Risikoabschätzung muss nach TrinkwV enthalten:

  • eine Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
  • die Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
  • festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
  • sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung
  • die Laborbefunde und deren örtlicher Zuordnung

Wer führt eine Rissikoabschätzung durch?

Entsprechend der „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188)" entscheidet der UsI, wen er mit der Durchführung und Erstellung der Risikoabschätzung beauftragt. Als Durchführende kommen qualifizierte Mitarbeiter aus dem Bereich Sanitärtechnik und Trinkwasserhygiene unter Beachtung der Unabhängigkeit bzgl. der Trinkwasser-Installation in Betracht. Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an Planung, Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation beteiligt waren.

Einer ausreichende Qualifikation ist dann gegeben, wenn die betreffende Person ein einschlägiges Studium oder eine entsprechende Berufsausbildung nachweisen kann und fortlaufende spezielle berufsbegleitende Fortbildungen eine weitere Vertiefung erkennen lassen, z.B.

  • Fortbildung nach VDI 6023 (Zertifikat, Kategorie A),
  • Fachkunde Trinkwasserhygiene des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima,
  • DVGW-Fortbildungen zur Trinkwasserhygiene
  • etc.

Desweiteren müssen die relevanten technischen Regelwerke und zugehörige Kommentierungen den Sachverständigen in jeweils aktueller Form vorliegen und bekannt sein.

Hinweis:

Im Falle von Schadenersatzforderungen vor Gericht kann es wichtig sein, die Unabhängigkeit und ausreichende Qualifikation des hinzugezogenen Sachverstandes belegen zu können! Denn der UsI bleibt in der Verantwortung!

Weitergehende Untersuchung

Systemische Untersuchung auf Legionellen mit erweitertem Probenumfang. Mit der weitergehenden Untersuchung wird das Ausmaß der Kontamination eines Systems analysiert.
Es sind zusätzlich zum orientierenden Probenumfang weitere Entnahmestellen im System zu berücksichtigen, bei denen es Hinweise auf Kontaminationen gab.

Diese Untersuchung ist die Grundlage für die Festlegung gezielten Sanierungsmaßnahmen. Die Anzahl der Proben richtet sich nach der Größe, Ausdehnung und Verzweigung der installierten Wasserversorgung sowie dem Befund.

Nach der Sanierung sind mehrere Nachuntersuchungen durchzuführen.

Bei einem positiven Befund zeigt Ihnen LUH mit seinen Partnern Lösungsmöglichkeiten auf und begleitet Sie vertrauensvoll bei einer eventuellen Sanierung.

Fachkompetente Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 03 83 52 / 66 39 15.

Nachuntersuchungen auf Legionellen

Systemische Untersuchungen auf Legionellen im orientierenden oder weitergehenden Probenumfang. Mit der Nachuntersuchung wird der Sanierungserfolg kontrolliert.

Nach der Sanierung oder den Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenbefalls sind zwei Nachuntersuchungen entsprechend der weitergehenden Untersuchung im vierteljährlichen Abstand durchzuführen. Anschließend ist eine Nachuntersuchung als orientierende Untersuchung durchzuführen.

Fachkompetente Informationen dazu erhalten Sie unter der Telefonnummer 03 83 52 / 66 39 15.

Hygiene-Erstinspektion nach VDI 6023

Mit der Hygiene-Erstinspektion werden die Voraussetzungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Trinkwasser-Installation (richtige Planung und Ausführung) geprüft.

Die Hygiene-Erstinspektion muss mindestens beinhalten:

  • Prüfung der erforderlichen Unterlagen auf Vollständigkeit, einschl. Betriebsanweisungen, Instandhaltungsplan oder Hygieneplan
  • Prüfung der Trinkwasser-Installation auf Einhaltung der Anforderungen des Raumbuchs und des Abschnitt 6 der VDI/DVGW 6023
  • Prüfung von Anschlüssen zu Feuerlöschleitungen und Nichttrinkwasser-Installationen auf Zulässigkeit

Die Hygiene-Erstinspektion muss vor der Befüllung der Trinkwasserinstallation durchgeführt werden. Festgestellte Mängel sind vor der Befüllung zu beseitigen, Unterlagen sind zu aktualisieren.

Die Durchführung obliegt fachkundigen Personen mit hygienetechnischer Zusatzqualifikation (Zertifikat nach bestandene Prüfung VDI/DVGW 6023 Kategorie A, nicht älter als fünf Jahre).

Routineuntersuchung im Kaltwasser

Die mikrobiologischen Grenzwerte und Anforderungen müssen beim Trinkwasser an allen Entnahmestellen der Trinkwasser-Installation eingehalten werden. So schreibt es die TrinkwV im § 10 vor.

Die Verantwortung, dass die mikrobiologischen Grenzwerte und Anforderungen jederzeit an allen Entnahmestellen eingehalten werden, liegt beim UsI. Durch eine mikrobiologische Untersuchung des Wassers kann er zweifelsfrei nachweisen, dass sein bereitgestelltes Trinkwasser frei von mikrobiologischen Verunreinigungen und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ihrer Kunden oder Mieter darstellt.

In derTrinkwV werden keine zeitlichen Untersuchungsintervalle vorgegeben. Die öffentlichen Bereichen (Kitas, Schulen, Pflegeheime, Schwimmbäder, Hotels ...) werden über die Gesundheitsämter zu jährliche Kontrollen aufgefordert. In den anderen Bereichen (z.B. Wohnungswirtschaft, Betriebsstätten ... ) sollten zum Nachweis der Einhaltung der mikrobiologischen Grenzwerte feste Untersuchungsintervalle definiert werden.

Untersuchungsumfänge (Standard)

öffentliche Bereiche
nicht öffentliche Bereiche
Koloniezahl bei 22°C (KBE22)
Koloniezahl bei 22°C (KBE22)
Koloniezahl bei 36°C (KBE36)
Koloniezahl bei 36°C (KBE36)
-
Der Untersuchungsumfang kann je nach Region und Behörde noch weitere Parameter beinhalten. Sprechen Sie mit Ihrem Gesundheitsamt den für Sie maßgeblichen Prüfumfang ab.
Hygienische Baufreigabe

Um die Trinkwasserqualität entsprechend den Anforderungen der Trinkwasserverordnung sicherzustellen, sind nach Neuinstallation oder Sanierung von Trinkwasserleitungen mikrobiologische Untersuchungen durchzuführen, bevor das Trinkwasser dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird.

Durch die Arbeit an Trinkwasser-Installationen kann es zu einer Kontamination des Rohrleitungssystemes kommen. Um nachzuweisen, dass nach einer ausreichenden Spülung die Rohrleitungen hygienisch sauberes Trinkwasser entsprechend den Anforderungen und den Grenzwerten der TrinkwV abgeben, fordert das Gesundheitsamt in vielen Regionen eine Untersuchung auf die Mikrobiologie. Weiterhin kann die Installationsfirma nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Bauleistung, keine mikrobiologische Kontamination mehr vorhanden war.

Untersuchungsparameter

Koloniezahl bei 22°C (KBE22)

Coliforme Bakterien Enterokokken

Koloniezahl bei 36°C (KBE36)

Escherichia coli (E. coli) Pseudomonas aeruginosa
 
Der Untersuchungsumfang kann je nach Region und Behörde noch weitere Parameter beinhalten. Sprechen Sie mit Ihrem Gesundheitsamt den für Sie maßgeblichen Prüfumfang ab.
Wann muss auf Pseudomonas aeruginosa untersucht werden?

Im Gegensatz zu Escherichia coli und Enterokokken ist Pseudomonas aeruginosa kein Parameter, der regelmäßig in die Untersuchung von Trinkwasserproben einbezogen wird.

Das Gesundheitsamt kann eine anlassbezogene Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa anordnen.

Erfahrungen zeigen, dass im Zusammenhang mit Baumaßnahmen  im Leitungsnetz der öffentlichen Trinkwasserversorgung und in der Trinkwasser-Installation Pseudomonas aeruginosa eingetragen werden kann.

Der Parameter Pseudomonas aeruginosa muss entsprechend der UBA Empfehlung vom 13.07.2017 "Empfehlung zu erforderlichen Untersuchungen auf Pseudomonas aeruginosa, zur Risikoeinschätzung und zu Maßnahmen beim Nachweis im Trinkwasser" vor allem untersucht werden:

  • nach Neubau bzw. nach Baumaßnahmen in der Trinkwasser-Installation (z. B. Erneuerung von Leitungen und Bauteilen, Baumaßnahmen mit Leitungsöffnung) vor Einbindung in die Versorgung
  • nach einem Neubau bzw. nach Umbau- oder Sanierungsarbeiten von Trinkwasser-Installationen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie in Kindereinrichtungen

Nach der TrinkwV muss das Gesundheitsamt Trinkwasser-Installationen mit öffentlicher Tätigkeit stichprobenartig auf Parameter überwachen, die sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können.

Für bestimmte Einrichtungen ist daher Pseudomonas aeruginosa in die regelmäßige Überwachung einzubeziehen!

jährlich
nach Risikoeinschätzung durch das Gesundheitsamt
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (Altenpflegeheime, Pflegeheime)
Schulen, Hotels, Jugendherbergen
Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen,
Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Rehabilitation
Sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime,
Ferienlager u. ä. Einrichtungen
Sportstätten
Kindertagesstätten
weitere Gemeinschaftsunterkünfte

 

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