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Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates legt die Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit fest.
Tränkwasser ist EG-rechtlich in den Futtermittelbegriff eingebunden. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Anhang III "Gute Tierfütterungspraxis" im Abschnitt "Futtermittel und Wasser" der Futtermittelhygiene-Verordnung.
Danach muss Tränkwasser "... so beschaffen sein, dass es für die betreffenden Tiere geeignet ist. Bei begründeten Bedenken hinsichtlich einer Kontamination von Tieren oder tierischen Erzeugnissen durch das Wasser sind Maßnahmen zur Bewertung und Minimierung der Risiken zu treffen."
Darüber hinaus müssen "... Tränkanlagen… so konstruiert, gebaut und angebracht werden, dass eine Kontamination… des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird. Tränksysteme müssen, sofern möglich, regelmäßig gereinigt und instand gehalten werden."
Das Tränkwasser hat auch Anforderungen zu erfüllen, die sich aus der Verwendung in der Tierhaltung ergeben und die eine sichere Versorgung der Tiere nicht gefährden (z.B. Verstopfungsgefahr im Tränksystem durch hohe Calcium- oder Eisen-Gehalte).